Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der ordentlichen, das heißt fristgerechten Kündigung, liegt bereits vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat (§ 573 II Nr. 1 BGB).

In diesem Fall bedarf es im Gegensatz zu einer außerordentlichen, also fristlosen Kündigung, grundsätzlich keiner vorherigen Abmahnung, sagt Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse.

Eine Abmahnung kann allerdings dennoch Sinn machen, als erst ihre Missachtung durch den Mieter dessen Vertragsverletzung das für die Kündigung erforderliche Gewicht verleiht.

In dem einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zugrunde liegendem Fall hatten die Mieter die laufende Mietzahlung sowie die monatlichen Nebenkosten aufgrund einer von ihnen nicht akzeptierten Miet- und Nebenkostenerhöhung nur anteilig erbracht. Die nachträgliche Regulierung erfolgte erst nach einer außerordentlichen sowie hilfsweise ordentlich ausgesprochener Vermieterkündigung.

Gegenstand der Verhandlung war nunmehr die Geltendmachung des Anspruchs des Vermieters gegenüber den Mietern auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung. Der BGH gab dem Vermieter Recht und stellte unmissverständlich klar, dass für die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung wegen schuldhaft vertragswidrigen Verhaltens des Mieters eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich ist.

Gericht:
BGH, Urteil vom 28.11.2007 - VIII ZR 145/07

Quelle Bausparkasse
Ähnliche Urteile:

BAG, Urteil vom 01.02.2007 - 2 AZR 710/05: Wer einen Kündigungsschutzprozess gewinnt, hat einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Eine erneute Kündigung wegen fehlender Beschäftigungsmöglichkeit ist ausgeschlossen, auch wenn der Arbeitsplatz zwischenzeitlich vom Arbeitgeber anderweitig besetzt wurde. Urteil lesen

LAG Hamburg, Urteil vom 13. Februar 2008 - 5 Sa 69/07 Entgehen einem Arbeitnehmer aufgrund einer Kündigung, die sich später als unwirksam herausstellt, Trinkgelder, so hat er nur unter bestimmten Umständen Anspruch auf Schadensersatz. Urteil lesen

ArbG Siegburg, Urteil vom 08.11.2006 - 3 Ca 2130/06: Eine Änderungskündigung, mit der eine Änderung der Arbeitsbedingungen schon vor Ablauf der Kündigungsfrist vorgeschlagen wird, ist sozial nicht gerechtfertigt. So hat das Arbeitsgericht Siegburg entschieden, auf das der Deutsche Anwaltverein (DAV) hinweist. Urteil lesen

Ein Vermieter hat das Recht, einem Mieter fristlos zu kündigen, wenn dieser an zwei aufeinanderfolgenden Terminen mehr als eine Monatsmiete im Rückstand ist oder über einen längeren Zeitraum zwei Monatsmieten oder mehr schuldig bleibt. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de