Dies muss nicht, wie vielfach angenommen, ausschließlich zu Wohnzwecken sein - informiert Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (BGH) hat ein Vermieter dieses Kündigungsrecht auch dann, wenn er die Wohnung nur teilweise zu Wohnzwecken und sonst überwiegend zu beruflichen Zwecken nutzen will (Az. VIII ZR 127/05). Laut BGH sei nach den Leitsätzen des Bundesverfassungsgerichts der Entschluss des Vermieters, seine Wohnung selbst zu Wohnzwecken zu nutzen, im Hinblick auf sein durch Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz geschütztes Eigentum grundsätzlich zu achten. Dies gilt auch, wenn der Vermieter wünscht, die Wohnräume untergeordnet zu Wohnzwecken und übergeordnet zu beruflichen Zwecken zu nutzen.
Die richterliche Entscheidung wird Eigenbedarfskündigungen erheblich erleichtern. Wer eine Mietwohnung wie im vorliegenden Fall als Architekturbüro oder auch als Anwaltskanzlei oder Steuerberaterpraxis benötigt, muss nur noch einen kleinen Teil zu Wohnzwecken für sich reservieren. "Hat ein Eigentümer vernünftige Gründe für die berufliche Eigennutzung, so stehen seine Chancen gut", konstatiert Rehm.
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