Der Kläger begehrt die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 2.500 €, weil ein gegen ihn gerichtetes Strafverfahren aus seiner Sicht zu lange gedauert hatte. Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat die Klage durch Urteil (15 EK 1/14) abgewiesen.

Hintergrund

Im Dezember 2011 ist das Gesetz über den Rechtschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in Kraft getreten. Danach steht den Rechtsuchenden bei einer Verletzung des Rechts auf eine angemessene Verfahrensdauer ein Anspruch auf Ersatz der daraus entstehenden Nachteile zu.

Zuständig für die Verfahren sind die Oberlandesgerichte, für den Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg der 15. Zivilsenat. Hier wird das Oberlandesgericht ausnahmsweise nicht als Berufungs- oder Beschwerdegericht gegen Entscheidungen der Amts- oder Landgerichte, sondern selbst erstinstanzlich tätig.

Bislang wurden nur wenige Ansprüche auf Nachteilsausgleich geltend gemacht

Die vergangenen Jahre haben gezeigt, dass im Bezirk Ansprüche auf Nachteilsausgleich nur in sehr wenigen Fällen geltend gemacht worden sind. Während im Jahr 2015 noch kein Verfahren anhängig ist, liefen in den Jahren 2012 und 2013 lediglich jeweils zwei Verfahren. Auf einen Nachteilsausgleich hat der Senat in keinem der Fälle erkannt. Drei Verfahren haben sich durch Rücknahme der Klage erledigt. Im vierten Verfahren wurde die Klage abgewiesen.

Der Sachverhalt zum vorliegenden Fall

Die einzige, im Jahr 2014 anhängige Klage hat der Senat jetzt abgewiesen (Urteil Az. 15 EK 1/14) . Der aus Lohne stammende Kläger begehrte vom Land Niedersachsen die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 2.500 €, weil ein gegen ihn gerichtetes Strafverfahren aus seiner Sicht zu lange gedauert hatte.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg (15 EK 1/14)

Diese Auffassung teilte der Senat nicht. Die Richter konnten eine rechtstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht erkennen. Die Rüge des Klägers bezog sich nach Ansicht der Richter allenfalls auf die Dauer des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens.

Die Staatsanwaltschaft Oldenburg hatte Anfang Juli 2011 auf Grund einer Strafanzeige des Präsidenten des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bedrohung und anderer Straftaten eingeleitet. Das Verfahren wurde in der Folgezeit auf den Verdacht einer weiteren, durch ein Schreiben des Klägers vom 29. Dezember 2011 begangenen Beleidigung ausgeweitet. Mit Verfügung vom 6. Juni 2012 schloss die Staatsanwaltschaft Oldenburg die Ermittlungen ab und beantragte beim Amtsgericht Vechta wegen Beleidigung in drei Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit Bedrohung, den Erlass eines Strafbefehls.

Kenntnis des Klägers vom Ermittlungsverfahren

Die maßgebliche Dauer des Ermittlungsverfahrens betrage, so die Richter, lediglich zehn Monate. Es komme nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Klägers vom Ermittlungsverfahren an. Diese Kenntnis hatte er durch die Ladung zur polizeilichen Vernehmung im August 2011.

In der Folgezeit sei das Verfahren ordnungsgemäß und zeitgerecht gefördert worden. Es sei insbesondere ein Sachverständigengutachten zur Frage der Schuldfähigkeit des damaligen Beschuldigten, heutigen Klägers eingeholt worden. Allein die Erstellung dieses Gutachtens habe mehr als zwei Monate in Anspruch genommen. Darüber hinaus waren auswärtige Zeugen zu vernehmen und zeitintensive Reaktionen auf wiederholte Eingaben des Klägers im Ermittlungsverfahren notwendig. Das Urteil ist nicht anfechtbar.

Gericht:
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 05.03.2015 - 15 EK 1/14

OLG Oldenburg
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