Eine Hartz-IV-Empfängerin konnte Arbeit und Pflege ihrer Mutter nicht mehr vereinbaren und kündigte ihr Arbeitsverhältnis. Das Jobcenter sah das als sozialwidriges Verhalten und nahm eine Rückforderung von zuletzt rd. 7.100 € vor. Die Tochter müsse nicht selbst die Pflege übernehmen.

Der Sachverhalt

Die 38-jährige Hartz-IV-Empfängerin lebte mit ihrer schwerbehinderten und pflegebedürftigen Mutter in einem gemeinsamen Haushalt. Sie hatte eine Vollzeitstelle als Hallenaufsicht am Bremer Flughafen angenommen und wollte Stewardess werden. Zugleich kümmerte sie sich um die Pflege ihrer Mutter.

Nachdem sich der Gesundheitszustand der Mutter durch einen Rippenbruch verschlechtert hatte, konnte sie Arbeit und Pflege nicht mehr vereinbaren und schloss sie mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag.

Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bewertete das Jobcenter als sozialwidriges Verhalten und nahm eine Rückforderung von zuletzt rd. 7.100 € vor. Die Frau habe schon bei Abschluss des Arbeitsvertrags gewusst, dass sie im Schichtdienst arbeiten würde und dass ein Umzug nicht möglich sei.

Die Mutter habe die Pflegestufe II und die Tochter müsse nicht selbst die Pflege übernehmen. Dies könne auch durch einen Pflegedienst geschehen. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei dafür nicht notwendig. Dieses Verhalten sei zumindest grob fahrlässig.

Die Entscheidung

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Urteil, Az. L 13 AS 162/17) hat sich der Rechtsauffassung des Jobcenters nicht angeschlossen und ein sozialwidriges Verhalten verneint. Entscheidend seien die Umstände des Einzelfalls.

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II ist einer erwerbsfähigen Person jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann. Danach gehört die Pflege von Angehörigen zu den familiären Pflichten, die eine Arbeitsaufnahme unzumutbar machen können.

Pflege meint jede Art der aufgrund körperlicher, seelischer oder geistiger Krankheit oder Behinderung erforderlich werdenden Hilfe bei der Alltagsgestaltung (vgl. Bender in Gagel, SGB II/III, § 10 Rn. 28 a). Es ist nicht vorgeschrieben, dass ein bestimmter Grad der Pflegebedürftigkeit vorliegen muss. Denkbar wäre auch, dass eine Arbeit mit der Pflege unvereinbar erscheint, wenn ein Angehöriger ohne Pflegestufe (jetzt Pflegegrad) gepflegt wird, wobei die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit allerdings im Grundsatz zumutbar ist, wenn der pflegerische Aufwand so gering ist, dass kein Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse besteht.

Selbst bei Pflegestufe II seien Arbeitszeiten von bis zu 6 Std./Tag zumutbar. Dies sei im Falle der Klägerin jedoch nicht möglich. Sie habe im Schichtsystem auf Abruf mit variablen Zeiten gearbeitet. Die Einsatzzeiten seien erst vier Tage vor dem Einsatz mitgeteilt worden.

Die dreimal täglich anfallende Pflege sei damit nicht zu vereinbaren. Das Gericht hat auch das Selbstbestimmungsrecht der Mutter berücksichtigt, die einen Pflegedienst ablehnte und nur ihre Tochter akzeptierte.

Gericht:
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.12.2018 - L 13 AS 162/17

LSG Niedersachsen-Bremen
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