Der Sachverhalt
Der heute 49jährige Kläger K. arbeitet im Außendienst und reiste im Auftrag seines Unternehmens nach Ibiza, um die für einen "LaFerrari" gewinnbringend zu veräußern. Vor Ort traf sich der Kläger mit einem Interessenten zum Mittagessen in einem "Beach Club". Beide blieben dort bis in die Nacht.
Am späten Abend einigten sie sich in Grundzügen darauf, zu welchem Preis die Kaufoption veräußert werden soll. Nach Mitternacht verließ der Kläger stark alkoholisiert den "Beach Club" aus nicht mehr aufklärbaren Gründen. Als er sich wieder Zugang verschaffen wollte, geriet er mit dem Türsteher in Streit.
Dieser schlug dem Kläger mit der Faust ins Gesicht. Dieser stürzte zu Boden, zog sich schwere Kopfverletzungen zu und lag zunächst im künstlichen Koma. Noch heute leidet der Kläger unter den Folgen dieses Ereignisses. Seine Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil sich der Kläger zum Zeitpunkt des Faustschlages bei keiner Tätigkeit befunden habe, die im Zusammenhang mit seiner Beschäftigung seines Unternehmens stehe. Ferner bestehe durch die Trunkenheit kein Versicherungsschutz. Dagegen erhob der Kläger seine Klage vor dem Sozialgericht Heilbronn.
Die Entscheidung
Die Klage vor dem Sozialgericht Heilbronn (Urteil, Az. S 6 U 4321/14) blieb erfolglos. Zwar stünden Dienstreisen grundsätzlich unter Versicherungsschutz. Ab der spätabendlichen grundsätzlichen Einigung habe sich der Kläger im "Beach Club" aber nicht mehr aus beruflichen, sondern aus persönlichen Belangen aufgehalten und sei daher nicht mehr gesetzlich unfallversichert gewesen.
Doch selbst wenn der mitternächtliche Aufenthalt im "Beach Club" noch im Interesse des Arbeitgebers gewesen wäre, bestünde kein Versicherungsschutz. Denn der Unfall habe sich nicht im Lokal, sondern davor ereignet, wobei offen bleibe, weshalb der Kläger den "Beach Club" zwischenzeitlich verlassen habe. Nicht entscheidungserheblich sei daher, ob der Versicherungsschutz bereits aufgrund erheblicher Alkoholisierung entfallen sei.
Gericht:
Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 14.04.2016 - S 6 U 4321/14
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