Arbeitsunfall - Wenn sich der Geschäftsführer eines Unternehmens bei einer Abfahrt auf der Rodelbahn verletzt, so stellt dies keinen Arbeitsunfall dar. Dies gilt auch dann, wenn die Rodelfahrt während einer Seminarwoche stattfand. Zumindest in dem von dem Sozialgericht Düsseldorf entschiedenen Fall wurde der sachliche Zusammenhang eines solchen Unfalls mit der versicherten Tätigkeit verneint.

Ausschlaggebend war, dass der klagende Geschäftsführer mit seiner Tochter den Hang herunter gerodelt war, als er sich verletzte. Der Mann hatte sich während einer Seminarwoche mit einem anderen Teilnehmer zu einer Bergwanderung verabredet. Die beiden hatten nach eigenen Angaben Verschiedenes zu besprechen und wurden dabei von Familienangehörigen begleitet. Nach dem Aufstieg fuhr der Kläger zusammen mit seiner Tochter mit dem Schlitten zu Tal. Bei dieser Abfahrt verletzte er sich; die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab.

Die dagegen erhobene Klage war erfolglos. Die Abfahrt auf der Rodelbahn liegt nach Ansicht der Richter außerhalb der Grenzen, bis zu denen der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Auf Fortbildungsveranstaltungen bestehe kein lückenloser Versicherungsschutz, erläutern ARAG Experten. Selbst wenn man dem Bergaufstieg des Klägers wegen etwaiger Fachgespräche noch einen betrieblichen Schwerpunkt zuordnen könnte, habe jedenfalls mit Beginn der Rodelfahrt, die der Kläger mit seiner Tochter  unternommen habe, der Versicherungsschutz geendet

Gericht:
SG Düsseldorf, Az.: S 6 U 82/06

Quelle: ARAG AG


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