Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hatte zu entscheiden, ob ein ALG-II-Empfänger aus seinen Grundsicherungsleistungen Unterhalt an seine Kinder zahlen muss, wenn er eigenes Einkommen hat und nur ergänzend Arbeitslosengeld II erhält.

Der Sachverhalt

Dem liegt der Fall eines im Raum Hannover wohnenden Vaters zugrunde, der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bezieht und seiner zwölfjährigen Tochter Unterhalt schuldet. Da er lediglich ca. 700,- Euro brutto monatlich verdiente, erhielt er ergänzend Arbeitslosengeld II.

Als Erwerbstätigem stand dem Vater ein Freibetrag zu, der im Rahmen des Arbeitslosengeldes nicht als Einkommen angerechnet wurde. Er hatte somit mehr Geld zur Verfügung, als hätte er gar nicht gearbeitet, sondern stattdessen in voller Höhe Grundsicherungsleistungen erhalten. Seine Tochter erhielt Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt.

Das Jugendamt (Kläger) beantragte nun beim Jobcenter (Beklagter), dass vom Freibetrag des Vaters (Beigeladener) ein Betrag in Höhe von 50,- Euro monatlich zur Erfüllung der Unterhaltspflichten abgezweigt wird. Denn das Jugendamt meinte, der Freibetrag sei höher als der übliche Arbeitslosengeld II-Satz und gehöre nicht zum Existenzminimum, das jedem Arbeitslosengeldempfänger bleiben müsse.

Die Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in seinem Urteil (Az. L 6 AS 1200/13) ausgeführt, dass das gesamte Arbeitslosengeld II als soziokulturelles Existenzminimum geschützt sei. Aus dem Arbeitslosengeld II seien keine Unterhaltszahlungen zu leisten. Dies gelte auch dann, wenn der Grundsicherungsempfänger arbeitstätig sei und aufgrund der Freibeträge nicht sein gesamtes Einkommen auf den Arbeitslosengeld II-Anspruch angerechnet werde.

Ziel des Erwerbstätigenfreibetrages sei es, die Arbeitstätigkeit durch eine Vergünstigung zu fördern und damit die öffentlichen Kassen durch Erzielung eigenen Einkommens zu entlasten. Das Arbeitslosengeld II könne daher in Höhe des Freibetrages nicht für Unterhaltsverpflichtungen abgezweigt werden.

Gericht:
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.01.2016 - L 6 AS 1200/13

LSG Niedersachsen-Bremen, PM
Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:

Reicht das Einkommen nicht aus, um den Kindesunterhalt in vollem Umfang zu erfülllen, können fiktive Einkünfte hinzugerechnet werden. Mit den Voraussetzungen an die Feststellung der Erwerbsfähigkeit und Erwerbsmöglichkeiten hat sich das Bundesverfassungsgericht erneut befasst. Urteil lesen

Kindesunterhalt - Reicht das Haupterwerbseinkommen eines Unterhaltspflichtigen nicht aus, um den titulierten Unterhaltsbetrag zu zahlen, muss dieser eine zusätzliche Nebentätigkeit aufnehmen. Urteil lesen

Eine Aufteilung des Unterhalts gibt es nur in Ausnahmefällen. Dies kann dann der Fall sein, wenn sich getrennt lebende Eltern die Versorgungs- und Erziehungsaufgaben ihrer Kinder in etwa zur Hälfte teilen. Urteil lesen

Alleinerziehende können über Nachhilfeunterricht für ihre Sprösslinge allein entscheiden. Der unterhaltspflichtige Elternteil muss die Kosten ohne Wenn und Aber anteilig übernehmen. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de