Dies geht nach Auskunft der Deutschen Anwaltauskunft in Berlin aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 2005 hervor (Az. II-3 UF 21/05).
Der Sachverhalt
Die Eltern des förderungsbedürftigen Kindes sind in Trennung lebende Eheleute. Sie üben die gemeinsame elterliche Sorge für ihre Söhne aus, die beiden Kinder leben aber bei der Mutter. Bei den Verhandlungen über den Unterhalt brach Streit darüber aus, ob der Vater die Nachhilfekosten für den jüngeren Sohn als Position des Kindesunterhalts übernehmen muss.
Mit den Nachhilfekosten für eine professionelle Nachhilfe in Englisch von 132 Euro im Monat war der Mann nicht einverstanden, weil er oder seine neue Lebensgefährtin die Nachhilfe seiner Ansicht nach problemlos selbst hätten geben können. Er sei aber nicht gefragt worden. Die Mutter hielt ihre Entscheidung für eine professionelle Nachhilfe dagegen für richtig.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az. II-3 UF 21/05)
Die Richter stellten sich schließlich auf die Seite der Frau. Die Mutter durfte ihren Sohn auch ohne Einverständnis des Vaters bei der professionellen Nachhilfe anmelden, betonte das Gericht (vgl. § 1612 Abs.2 S.3 BGB). Eine professionelle Nachhilfe sei erfahrungsgemäß nicht nur effektiver. Bei Nachhilfe handele es sich zudem um eine Angelegenheit des täglichen Lebens. Und über Angelegenheiten des täglichen Lebens könne der Elternteil entscheiden, bei dem sich das Kind aufhält (§ 1687 Abs.1 S.2 BGB).
Zahlen müsse der Vater, weil die Kosten einer regelmäßigen Nachhilfe über einen längeren Zeitraum als regelmäßiger Mehrbedarf einzustufen sind, betonten die Richter. An diesen Kosten muss sich aber auch der betreuende Elternteil beteiligen, und ein bestimmter Betrag muss auch dem regelmäßigen Kindesunterhalt entnommen werden. Im Endeffekt musste der Mann 59 Euro pro Monat für die zurückliegenden 12 Monate zahlen.
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2005 - II-3 UF 21/05
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