Der Sachverhalt
Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung ab. Zur Begründung trug sie vor, dass der Schlaf oder das Aufsuchen der Toilette ohne besondere Einwirkung der Hoteleinrichtung dem eigenwirtschaftlichen Lebensbereich und der damit einhergehenden Gefährdung zuzuordnen sei.
Der Kläger wandte sich mit dem Argument dagegen, dass es sich bei Übernachtung in ständig wechselnden Hotelzimmern auf Dienstreisen gerade deshalb um eine aus der Dienstreise resultierende Gefahr gehandelt habe, weil er sich hier in einer unbekannten Umgebung aufhalte, wobei jedes Zimmer anders sei, was auch für die zur Verfügung gestellten Decken, Federbett und Bettüberwürfe gelte. Zudem habe er aufgrund der Dunkelheit keine Orientierung gehabt.
Die Entscheidung
Die 31. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf (Urteil, Az. S 31 U 427/14) schloss sich der Argumentation des Klägers nicht an. Der Unfall habe keinen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gehabt. Die Nachtruhe im Hotelzimmer und die damit zusammenhängenden Verrichtungen würden grundsätzlich nicht mehr zum vom Versicherungsschutz umfassten Bereich gehören.
Eine Ausnahme sei nicht ersichtlich. Wenn ein Unfall durch eine gefährliche Einrichtung ausgelöst werde, die der Versicherte wegen eines auswärtigen Dienstgeschäftes benutzen müsse, dann könne es sich um einen Arbeitsunfall handeln. Die Toilette oder der Bettüberwurf würden jedoch keine gefährliche Einrichtung des Hotelzimmers darstellen, selbst wenn der Kläger bei sich zu Hause keinen Bettüberwurf benutze.
Aus dem Urteil: [...] Die Frage des betrieblichen Zusammenhanges kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob in der Wohnung des Versicherten oder an dessen Arbeitsplatz die gleiche Einrichtung existiert, die am fremden Dienstort den Unfall verursacht hat. Dies hätte nämlich zur Folge, dass Versicherte auf Geschäftsreisen über die Figur der dienstreisespezifischen Unfallgefahr auch bei privaten Verrichtungen einen weitgehenden Versicherungsschutz genießen würden, da sich die Verhältnisse am Wohn- und Arbeitsort und auswärtigem Dienstort praktisch nie vollkommen gleichen (so BSG, Urteil vom 18.03.2008, B 2 U 13/07 R). [...] Der Hoteleinrichtung haften keine besonderen Gefahren an, mit denen ein Versicherter unter keinen Umständen rechnen darf.
Auch stellt die vom Kläger vorgetragene Dunkelheit im Hotelzimmer während der Nachtruhe keine besondere Gefahrenquelle dar. Anzubringen ist diesbezüglich, dass dem Kläger durch seinen anfänglichen Aufenthalt in dem Hotelzimmer dessen örtliche Gegebenheiten ausreichend bekannt waren, zumal er sogar schon vor dem Unfall im Dunkeln zu Bett gegangen ist, nachdem er die Schreibtischleuchte des Hotelzimmers ausgemacht hat. Es hat sich daher kein in einer fremden Umgebung möglicherweise eigentümliches Unfallrisiko verwirklicht.
Soweit der Kläger sich darauf beruft, aufgrund der Dunkelheit keine Orientierung gehabt zu haben, so ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, dass er nicht die direkt neben ihm am Bett befindliche Nachttischlampe angemacht hat. Soweit der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorträgt, nie Licht anzumachen, kann dies insbesondere unter Berücksichtigung des Ausnahmecharakters des erweiterten Versicherungsschutzes auf Dienstreisen nicht zum Versicherungsschutz führen. Vielmehr handelt es sich unabhängig von der bereits nicht vorhandenen Gefahrenquelle um eine Gefahr, die der Kläger nach Ansicht der Kammer selbst geschaffen hat. Es wäre für ihn leicht gewesen, den Sturz durch die Betätigung der Nachttischleuchte zu vermeiden [...]
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2015 - S 31 U 427/14
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