Zwar sehe das Gesetz auf den ersten Blick eine leistungsmindernde Anrechnung solcher Guthaben vor, wenn sie an Arbeitslosengeld II-Empfänger ausgekehrt werden. Das LSG hat nun aber klargestellt, dass dies nicht der Fall ist, wenn das Guthaben zuvor aus der Regelleistung angespart wurde oder durch geliehenes Geld zustande gekommen ist.
Der Sachverhalt
Im zugrundeliegenden Fall erhielt eine Frau Leistungen nach dem SGB II. Der Abschlag, den die Frau ihrem Energieversorger im konkret betroffenen Jahr 2011 für die Belieferung mit Erdgas zur Beheizung ihrer Wohnung zu zahlen hatte, betrug seinerzeit 115,00 EUR monatlich.
Der beklagte Landkreis hielt diese Kosten für unangemessen hoch und übernahm Heizkosten nur in Höhe von 68,40 EUR, so dass eine Deckungslücke von 46,60 EUR monatlich bestand. Um die Abschläge trotzdem vollständig erbringen zu können, lieh die Frau sich nach ihren Angaben bei einem Bekannten Geld.
Aus der Jahresabrechnung des Energieversorgers für das Jahr 2011 ergab sich später, dass tatsächlich Heizkosten in Höhe von 968,04 EUR entstanden waren. Da die Frau insgesamt 1.380,00 EUR im Voraus gezahlt hatte, kehrte der Energieversorger die überzahlten 411,96 EUR im Januar 2012 an die Frau aus, die damit - so ihr Vorbringen im Klageverfahren - ihrem Bekannten das geliehene Geld zurückzahlte. Der Landkreis rechnete das vom Energieversorger ausgekehrte Guthaben im Februar 2012 leistungsmindernd an und berief sich dazu auf eine gesetzliche Vorgabe in § 22 Abs. 3 SGB II.
Das Sozialgericht Aurich hat die Entscheidung des beklagten Landkreises aufgehoben. Die Rückzahlung des Heizkostenvorschusses sei nicht leistungsmindernd zu berücksichtigen.
Das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Az. L 13 AS 164/14)
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat das Urteil des Sozialgerichts bestätigt. Das ausgekehrte Guthaben beruhe auf dem Teil der Vorauszahlung, der von der Klägerin über ein Darlehen finanziert worden sei. Da von der Rückzahlung nicht der vom Beklagten getragene Anteil in Höhe von 68,40 Euro betroffen sei - dieser war vollständig verbraucht worden -, dürfe im vorliegenden Fall eine Minderung der Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht durchgeführt werden.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in seinem Urteil (Az. L 13 AS 164/14) weiter ausgeführt, dass der Gesetzeswortlaut zwar nicht unterscheide, ob das Guthaben beim Energieversorger durch Zahlungen des Leistungsträgers nach dem SGB II oder aber durch eigene Leistung des Hartz-IV-Empfängers zustande gekommen sei. Eine solche Unterscheidung nach dem Herkommen der Überzahlung sei jedoch erforderlich. Der Senat knüpft dabei daran an, dass das Gesetz vom Wortlaut her am Bedarf für Unterkunft und Heizung ansetze, dem die Rückzahlungen der Energieversorger zuzuordnen sein sollen. Der Bedarf umfasse jedoch nur die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, vorliegend die vom Landkreis gewährten 68,40 EUR. Bei einer solchen bedarfsbezogenen Betrachtung müsse daher der Anteil des Heizkostenguthabens außer Betracht bleiben, der von der Klägerin selbst über das Darlehn finanziert worden sei. Dieses Ergebnis stimme mit dem Gesetzeszweck überein, wonach den kommunalen Trägern Guthaben zugutekommen sollten, die wesentlich mit ihren Beiträgen aufgebracht worden seien. Letzteres könne im Fall der Klägerin gerade nicht festgestellt werden.
Das Gericht weist in der Begründung seiner Entscheidung weiter darauf hin, dass eine bei Weitem überhöhte Abschlagsforderung praktisch zu einer Kürzung der Leistungen im Monat nach der Jahresabrechnung führen würde. Nach Überzeugung des Gerichts kann ein Hartz-IV-Empfänger nicht darauf verwiesen werden, überhöhte Abschläge eigenmächtig zu kürzen und damit vertragsbrüchig zu handeln, was mit dem Risiko weiterer Kosten und einer Energielieferungssperre verbunden wäre.
Auch komme eine leistungsmindernde Anrechnung der Rückzahlung als Einkommen nicht in Betracht. Wenn der Leistungsberechtigte eine höhere Heizkostenvorauszahlung z.B. aus der Regelleistung "angespart habe" bzw aufgebracht habe, dürfe ihm dies nicht bei der Rückzahlung leistungsmindernd vorgehalten werden. Denn an andere Stelle des Gesetzes werde gerade erwartet, dass der Leis-tungsempfänger aus der Regelleistung auch Ansparungen bilde. Die Revision wurde zugelassen.
Gericht:
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.11.2015 - L 13 AS 164/14
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