Der Kläger macht geltend, als "Kriegsgefangener" und Bürger des "Freien Deutschland" habe er Anspruch auf "Unterhalt" und "Sozialgeld nach § 133 SGB XII" "zur Sicherung seiner Existenz im besetzten Deutschland". Das Sozialgericht Heilbronn hat die Klage abgewiesen.

Der Sachverhalt

Der 54jährige, im Kreis Ludwigsburg lebende Kläger tritt als Detektiv, Finanzberater und als Leiter eines von 11 "Bürgerämtern Freies Deutschland" auf. Im März 2013 beantragte er beim beklagten Landkreis, ihm "Sozialgeld" und "Unterhalt nach der Haager Landkriegsordnung" zu zahlen. Diese Anträge wurden vom Beklagten nicht beschieden, um (so wörtlich in dessen Akten festgehalten) "nicht wie bei den Germaniten einen umfassenden sinnlosen Schriftwechsel anzufangen".

Hiergegen richtete sich die zum Sozialgericht Stuttgart erhobene und von dort an das örtlich zuständige Sozialgericht Heilbronn verwiesene Klage, mit welcher der Kläger geltend machte, als "Kriegsgefangener" und Bürger des "Freien Deutschland" habe er Anspruch auf "Unterhalt" und "Sozialgeld nach § 133 SGB XII" "zur Sicherung seiner Existenz im besetzten Deutschland". Verwaltungsorganen der "BRiD", welche das "besetzte Gebiet des Deutschen Reiches" treuhänderisch verwalten würden, stehe er "exterritorial" gegenüber. Zur Frage der Gültigkeit der "Haager Landkriegsordnung" sei der "Präsident" des "Freien Deutschland" als Sachverständiger zu hören.

Der beklagte Landkreis entgegnet, es gebe unter keinem denkbaren Aspekt eine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch. Daher sei die Klage unzulässig und der bei ihm gestellte Antrag nicht zu bescheiden. Im Übrigen sei hier nicht der Rechtsweg zur Sozial-, sondern zur Verwaltungsgerichtsbarkeit eröffnet.

Die Entscheidung des Sozialgerichts Heilbronn (S 11 SO 2377/13)

Das Sozialgericht Heilbronn hat die Klage abgewiesen und dem Kläger (nach einem entsprechenden Hinweis im Termin) Gerichtskosten auferlegt: Der Kläger sei nicht "kriegsgefangen", woran ein Unterhaltsanspruch nach der Haager Landkriegsordnung aber anknüpfe. Auch lebe er nicht als Deutscher in einer "außergewöhnlichen Notlage" in den sog. früheren "Ostgebieten" des Deutschen Reiches in den Grenzen von 1937 (wie dies ein Anspruch auf Sozialgeld nach § 133 SGB XII voraussetze).

Daher scheide der Klageanspruch hier offensichtlich und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt aus. Die Klage sei deshalb ebenso wie der beim Beklagten zuvor gestellte Antrag rechtsmissbräuchlich, weshalb dieser zurecht nicht über den Antrag entschieden habe. Bei dieser Sachlage sah sich das Gericht auch nicht veranlasst, auf Staatskosten den "Präsidenten" des "Freien Deutschland" als Sachverständigen zu hören. Nach alledem könne auch offen bleiben, ob der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet sei.

Gericht:
Sozialgericht Heilbronn, Entscheidung vom 05.08.2014 - S 11 SO 2377/13

SG Heilbronn
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