Allein aus Äußerungen des Betroffenen - er sei kein Staatsbürger der BRD, sondern des Deutschen Reiches - gegenüber Behörden, können sich grundsätzlich keine Bedenken gegen seine körperliche oder geistige Fahreignung im Sinne des § 11 Abs. 2 FeV ergeben.

Nach Entscheidung des VG Sigmaringen (Az. 4 K 3172/12) gelte dies auch dann, wenn die politischen Äußerungen unausgegoren, abwegig und abstrus erscheinen.

Der Sachverhalt

Der Antragsteller teilte der Bußgeldstelle schriftlich mit, er bezahle das wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung von ihm erpresste Verwarnungsgeld letztmalig. Die Vorgehensweise der Stadt verletze ihn in seinen Menschenrechten, weil er hierdurch durch einen Nichtstaat, wie die sogenannte BRD einer sei, verfolgt werde.

Keine Existenz der BRD - Gesetze ungültig und nichtig

Des Weiteren verfasste er ein Schreiben, dessen Betrachtungen zusammengefasst zum Ergebnis kommen, dass die BRD rechtlich nicht existiert, dass ihre Gesetze ungültig und nichtig sind, dass sie dem Antragsteller gegenüber keine Hoheitsgewalt hat und dass er nicht Staatsbürger der BRD, sondern des Deutschen Reiches ist. Die Stadt leitete das Schreiben an die Fahrerlaubnisbehörde weiter, mit der Bitte, die Fahreignung zu überprüfen.

Bürger des Deutschen Reiches - des Freistaats Preußen

Einer Sachbearbeiterin im Rathaus seiner Wohngemeinde überreichte er eine Urkunde, mit der er erklärte, die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland vermutlich nicht zu besitzen. Seine wahrhaftige Staatsangehörigkeit sei die des Freistaats Preußen. Er verlange daher von der Staatsangehörigkeitsbehörde die Feststellung, dass bei ihm die Staatsangehörigkeit "Deutsch" nicht bestehe. Die Sachbearbeiterin leitete die "Urkunde" weiter an die Fahrerlaubnisbehörde und bat um Überprüfung der Fahreignung.

Die Fahrerlaubnisbehörde ging der Sache nach und ordnete die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens bei einem Arzt für Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Zusatzqualifikation an. Die Begutachtung müsse zu der Frage erfolgen: Liegt eine Erkrankung vor, die nach Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage stellt? Ist der Untersuchte (wieder) in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der FE-Klassen A, B, C1E gerecht zu werden? Zur Begründung wurden auf die Schreiben an die Bußgeldstelle und das Rathaus verwiesen. Der Sachverhalt gebe Anlass zur Annahme, dass beim Antragsteller fahreignungsrelevante Gesundheitsstörungen vorlägen. Der Antragsteller kam der Anordnung nicht nach. Die Fahrerlaubnis wurde entzogen. Der Antragsteller setzt sich gegen die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung zur Wehr.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Az. 4 K 3172/12)

In formeller Hinsicht muss die Aufforderung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein, und der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist, und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung zu rechtfertigen vermag.

Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Gutachtensanforderung, wie übrigens auch die Entziehungsverfügung ausschließlich auf die beiden Vorgänge gestützt, also auf die schriftlichen Erklärungen gegenüber der Bußgeldstelle und dem Rathaus. Damit dürften in der Anordnung voraussichtlich keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte benannt sein, aus denen sich im Sinne des § 11 Abs. 2 FeV berechtigte, für den Antragsteller nachvollziehbare Zweifel an seiner Kraftfahreignung ergeben.

Anordnung beziehe sich auf politische Meinungsäußerungen

Die Anordnung bezieht sich auf politische Meinungsäußerungen und damit nicht auf Mängel, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, dass der Betroffene sich als Führer eines Kraftfahrzeugs nicht verkehrsgerecht und umsichtig verhalten wird. Die in den Schreiben zum Ausdruck gebrachten, rechtlichen und politischen Ansichten geben auch keinen hinreichenden Anlass zur Annahme, dass der Verfasser an einer seine Fahreignung ausschließenden Geisteskrankheit leiden oder aus sonstigen, insbesondere charakterlichen Gründen nicht mehr zur Befolgung von Verkehrsregeln in der Lage sein könnte.

Zusammenhang mit verkehrsrechtlichen Vorgängen und politischer Meinung bestehe nicht

Ein hinreichender Zusammenhang mit verkehrsrechtlichen Vorgängen, nach dem eine andere Beurteilung angezeigt sein könnte, liegt nach den dem Antragsteller in der Anordnung mitgeteilten und die Anordnung ausschließlich begründenden Umständen nicht vor. Die Ansichten können sowohl Ausdruck einer rechtsradikalen staatsfeindlichen Gesinnung sein (was der Antragsteller für sich bestreitet) als auch Ausdruck eines gestörten Verhältnisses zum Staat und seinen Einrichtungen und insofern lediglich argumentatives Mittel zum querulatorischen Zweck.

Die Ansichten mögen unausgegoren, abwegig und abstrus erscheinen. Sie stellen aber ohne das Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte kein hinreichendes Indiz für das Vorliegen hirnorganischer oder sonstiger psychiatrischer Störungen oder charakterlicher Mängel dar. Das gilt erst recht, wenn sich der Antragsteller die These von der angeblich "rechtlich nicht existenten BRD" nur zu eigen macht, um sich in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren lästigen (Zahlungs-) Pflichten zu entziehen, wofür hier einiges spricht (vgl. zur Funktion und Verbreitung im Internet die Zusammenstellung von Frank Schmidt im Beitrag Häufige Fragen zu Kommissarischen Reichsregierungen, http://www.krr-faq.net/ pdf/idgr.pdf, Stand 27.11.2012).

Eine nachträgliche Heilung der danach rechtswidrigen Gutachtensanordnung ist nicht möglich. Damit dürfte die Fahrerlaubnisentziehung rechtswidrig und in der Folge dem hiergegen gerichteten Widerspruch stattzugeben sein.

Gericht:
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Beschluss vom 27.11.2012 - 4 K 3172/12

Kurzfassung der Entscheidung des VG Sigmaringen. Hier geht es zum Volltext.

VG Sigmaringen
Rechtsindex - Recht & Urteile

Ähnliche Urteile:

Ein Reichsbürger erhebt Klage bei einem Gericht, das nach eigener Auffassung keine gesetzliche Legitimation besitzt. Trotzdem beantragt er, das Finanzamt zu verurteilen, die Steuerbescheide ersatzlos aufzuheben und die bereits getätigten Pfändungen allesamt aufzuheben. Das Gericht entschied kurz und knapp. Urteil lesen

Ein "Reichsbürger" streitet mit dem Finanzamt um die Erstattung von Steuerbeträgen aus Anlass der behaupteten fehlenden Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland und der behaupteten Nichtigkeit des Umsatzsteuergesetzes. Das Finanzamt handele ohne Rechtsgrundlage, auch das angerufene Gericht besitze keine Legitimation. Urteil lesen

Ein Schöffe, der die freiheitliche demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnt, indem er die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat, die Geltung des Grundgesetzes und des einfachen Rechts sowie die Legitimität der handelnden Gerichte und Behörden bestreitet, ist seines Amtes zu entheben. Urteil lesen

Ein Reichsbürger begehrt die Feststellung, dass die erkennenden Richter deutsche Staatsangehörige seien und den Eid nach dem SHAEF-Militärgesetz Nr. 2 abgelegt hätten. Ferner fehlt unter dem Urteil bzw. Beschluss die eigenhändige Unterschrift der Richter. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de