Nach Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 7 AS 2392/13 B ER) , muss das Jobcenter einem Hartz-IV-Empfänger eine 3-wöchige Reise nach Indonesien finanzieren, damit dieser sein Umgangsrecht mit seinem minderjährigem Sohn wahrnehmen kann.

Der Sachverhalt

Im verhandelten Fall des LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 7 AS 2392/13 B ER), zog der Sohn vor einigen Jahren ohne Zustimmung des Antragstellers mit der Mutter nach Indonesien. Der Antragsteller pflegt telefonischen und schriftlichen Kontakt zu ihm.

Da ihm die finanziellen Mittel zur Durchführung einer Reise nach Indonesien (insbesondere Flugkosten, Verpflegungskosten, Transferkosten, Reisegebühren und Unterkunft) fehlten, beantragte er entsprechende Mittel bei Jobcenter. Nach Ablehnung durch das Jobcenter hat er beim Landessozialgericht eine einstweilige Anordnung beantragt. Dieser ist im Wesentlichen entsprochen worden.

Die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Az. L 7 AS 2392/13 B ER)

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ging davon aus, dass die Ausübung des Umgangsrechts des Antragstellers mit seinem Sohn eine wichtige Stütze für die Entwicklung des Sohnes ist, namentlich in Anbetracht des vorstehenden Geburtstags und vor dem Hintergrund, dass der Sohn in einer fremden Kultur lebt.

Bei der Abwägung hat der Senat auch die grundrechtlichen Belange des Antragstellers berücksichtigt. Der Kontakt zu seinem Sohn sei unter besonderer Berücksichtigung des grundrechtlich geschützten familiären Kontakts von besonderem Belang. Auch das Kindeswohl sei bei der Abwägung zu berücksichtigen. Jedenfalls im Jahresintervall seien Mittel zur Ausübung des Umgangsrechts zur Verfügung zu stellen.

Die letzte Reise des Antragstellers habe im Februar 2013 stattgefunden und liege damit nunmehr mehr als ein Jahr zurück. Eine Reisedauer von drei Wochen sei angemessen. Eine kürzere Reisedauer könne einer erfolgreichen Wahrnehmung des Umgangsrechts entgegenstehen.

Gericht:
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.03.2014 - L 7 AS 2392/13 B ER

LSG NRW
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