Im Falle einer Realschülerin, die mit Ihrer Mutter von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II lebt, hat das SG Dortmund durch Urteil (Az. S 19 AS 1036/12) entschieden, dass das Job Center für die Schülerin der 9. Klasse länger als zwei Monate die Kosten einer Mathematiknachhilfe zu tragen hat.

Der Sachverhalt

Im verhandelten Fall des SG Dortmund (Az. S 19 AS 1036/12), begehrt die Klägerin von dem beklagten Job Center Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem SGB II für den Zeitraum Februar 2012 bis Juli 2012 in Form von Übernahme der Aufwendungen für Nachhilfeunterricht in Mathematik. Die Klägerin erhielt im streitgegenständlichen Zeitraum Gruppen-Nachhilfeunterricht in Mathematik für wöchentlich 90 Minuten bei einem Nachhilfeanbieter, wofür ein Mitgliedsbeitrag in Höhe von 78,00 EUR monatlich anfiel, welchen die Mutter der Klägerin selbst aufbrachte.

Die Klägerin erhielt im 8. Schuljahr durchgängig sowie im ersten Halbjahr des 9. Schuljahres teilweise außerschulische Nachhilfe in Mathematik, wofür ihr am Ende des 8. Schuljahres für zwei Monate Leistungen für Bildung und Teilhabe von dem Beklagten bewilligt wurden.

Das Job Center lehnte es ab, für die Schülerin der 9. Klasse länger als zwei Monate Kosten einer außerschulischen Mathematiknachhilfe zu tragen. Zur Begründung führte er aus, die außerschulische Lernförderung könne nicht bewilligt werden, da die Klägerin eine längerfristige Förderung benötige. Leistungen für Lernförderung zielten jedoch auf eine kurzfristige Lernförderung maximal für die Dauer von zwei Monaten und im Umfang von durchschnittlich 20 Unterrichtseinheiten ab. Die Leistungen zur Bildung und Teilhabe in Form von außerschulischer Lernförderung nach dem SGB II seien daher nicht geeignet, die bei der Klägerin vorhandenen Lerndefizite zu beseitigen.

Das Urteil des Sozialgerichts Dortmund (Az. S 19 AS 1036/12)

Das Sozialgericht Dortmund verurteilte das Job Center, für ein Schulhalbjahr die Nachhilfekosten von monatlich 78,00 Euro zu übernehmen. Wie sich aus den vorgelegten fachkundigen Stellungnahmen der Klassenlehrerin und des Mathematiklehrers ergebe, sei die Nachhilfe geeignet und erforderlich, um das Lernziel zu erreichen. Insoweit genüge es, wenn die Lernförderung erforderlich sei, um ausreichende Leistungen beizubehalten.

Keine zeitliche Grenze der Lernförderung

Eine zeitliche Grenze der Lernförderung ergebe sich aus den gesetzlichen Vorgaben nicht. Insbesondere sei es unzulässig, die Bewilligung von Leistungen der außerschulischen Lernförderung auf zwei Monate zu begrenzen. Maßgeblich sei der konkrete Förderungsbedarf für das jeweilige Kind. Die von der Behörde vorgenommene pauschale Begrenzung des Anspruchs stehe der durch das Bundesverfassungsgericht angemahnten Verwirklichung von Chancengerechtigkeit für Kinder von langzeitarbeitslosen Eltern entgegen.

Gericht:
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 20.12.2013 - S 19 AS 1036/12

SG Dortmund
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