Die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte mit Lichtbild verstößt weder gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen noch gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Über die Pflichtdaten hinaus sei das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Daten nur mit dem Einverständnis des Versicherten zulässig.

Der Sachverhalt

Ein 66-jähriger Mann verwehrt sich dagegen, seiner Krankenkasse ein Foto für die elektronische Gesundheitskarte zu geben. Ferner wendet er sich gegen die Speicherung und Weitergabe von persönlichen Krankendaten durch eine solche Karte, da er einen Datenmissbrauch befürchte.

Die Krankenkasse wies ihn darauf hin, dass die neue Gesundheitskarte die bisherige Versichertenkarte ablöse und er seine bisherige Versichertenkarte nur noch bis zum März 2014 beim Arzt vorlegen könne.

Die Entscheidung

Die Richter beider Instanzen gaben der Krankenkasse Recht. Mit dem Lichtbild werde die Identifizierung des Versicherten ermöglicht. Die entsprechende Anforderung sei damit eine geeignete Maßnahme, um einer missbräuchlichen Verwendung der Versichertenkarte entgegenzuwirken.

Ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen oder das informationelle Selbstbestimmungsrecht liege nicht vor. Das Allgemeininteresse an der Funktionsfähigkeit des Sachleistungssystems der gesetzlichen Krankenversicherung überwiege die rechtliche Betroffenheit des Klägers.

Über die Pflichtdaten wie z.B. Name, Geburtsdatum, Anschrift und Versichertenstatus hinaus sei das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Daten nur mit dem Einverständnis des Versicherten zulässig. Dies gelte insbesondere für Befunde, Diagnosen und Behandlungsberichte. Da der Kläger insoweit keine Einwilligung gegeben habe, sei er rechtlich nicht betroffen.

Darüber hinaus entschieden die Richter, dass die sogenannte Onlinefunktion der elektronischen Gesundheitskarte im Sinne des Transports administrativer Daten zwischen Arzt und Krankenkasse zur Überprüfung der Gültigkeit und Aktualität rechtlich unbedenklich sei. Dies gelte jedenfalls im derzeitigen Verfahrensstadium, in welchem die Praxistauglichkeit unter Berücksichtigung des Datenschutzes erprobt werde.

Rechtsgrundlagen:
§ 291 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) - Krankenversichertenkarte
§ 291a SGB V - Elektronische Gesundheitskarte

Gericht:
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 26.09.2013 - L 1 KR 50/13

Hess. LSG, PM Nr. 22/13
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Weder die Speicherung der Daten noch das Foto auf der elektronischen Gesundheitskarte verletzten das Sozialgeheimnis des Antragstellers oder sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Das Allgemeininteresse überwiege erheblich das Individualinteresse des Antragstellers. Urteil lesen

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