Der Sachverhalt
Der Kläger war Flugzeugabfertiger auf dem Stuttgarter Flughafen und mit der Fäkalienentsorgung an einem Flugzeug auf dem Rollfeld beschäftigt, als in einer Entfernung von ca. 150 Metern ein Blitz in einen Mast einschlug und unter erheblicher Geräuschentwicklung Gesteinsbrocken aus dem Beton gelöst und durch die Luft geschleudert wurden.
Der Kläger erlitt nach den ärztlichen Feststellungen einen Schock und entwickelte in der Folge Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung. Der Kläger begehrt Verletztenrente.
Die Entscheidung
Die Kammer hat entschieden, dass dieses Ereignis einen Arbeitsunfall darstellt, der als psychischen Gesundheitserstschaden einen Schock und in der weiteren Folge eine Posttraumatische Belastungsstörung beim Kläger hervorgerufen hat. Dem Kläger wurde eine Verletztenrente zugesprochen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Berufung der Beklagten ist beim LSG anhängig.
Gericht:
Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 15.05.2013 - S 21 U 233/09
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