Ein Wachmann befand sich auf Streifengang auf dem Gelände eines Unternehmens, als dieser von einer Frau angegriffen wurde. Der Angriff erfolgte aus Vergeltung für einen (vermeintlich) früheren privaten Vorfall. Das Gericht sah darin keinen Arbeitsunfall.

Der Sachverhalt zum Urteil

Aus dem Sachverhalt des Urteils geht hervor, dass der 32jährige als Wachmann beschäftigte bei einem Streifengang auf dem Gelände einer Firma von der alkoholisierten Zeugin Z angegriffen wurde. Diese befand sich gegen 6 Uhr morgens auf dem Nachhauseweg von einer nahe gelegenen Diskothek. Der Wachmann erlitt aufgrund Z´s Faustschlag eine Unterkieferprellung.

Das Amtsgericht Crailsheim verurteilte Z wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe. Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab: Wachmann und Z hätten sich gekannt; zum Angriff auf den Wachmann sei es nur aufgrund persönlicher Feindschaft gekommen.

Das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn

Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte W geltend, sich den Angriff auf ihn nicht erklären zu können. Er kenne die 24jährige Z gar nicht und bestreite deren Aussage, vor zehn Jahren vergeblich versucht zu haben, sie gewaltsam in sein Auto zu ziehen. Das Sozialgericht Heilbronn hat die Klage abgewiesen: Es sei unerheblich, ob es seinerzeit tatsächlich zu dem von Z eindrücklich geschilderten Ereignis gekommen sei. Vielmehr sei entscheidend, dass Z dies gedacht und auf W losgegangen sei, um es ihm „heimzuzahlen“. Z hätte W demnach genauso gut bei einer privaten Begegnung (außerhalb seiner Arbeit) angreifen können. Ein berufsspezifisches Risiko habe sich gerade nicht verwirklicht.

Die Anerkennung als Arbeitsunfall hat weitreichende Folgen:

So hat die zuständige Berufsgenossenschaft dem Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen u.a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme oder eine Umschulung) zu erbringen, Verletzten-/Übergangsgeld oder eine Verletztenrente zu zahlen.

Gericht:
Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 18.02.2013 - S 5 U 1914/12    

SG Heilbronn
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Hinweis zur Rechtslage:

§ 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII] :

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2 (…) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. (…).

Die Anerkennung als Arbeitsunfall hat weitreichende Folgen:

So hat die zuständige Berufsgenossenschaft dem Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen u.a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme oder eine Umschulung) zu erbringen, Verletzten-/Übergangsgeld oder eine Verletztenrente zu zahlen.


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