Nach Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz kann eine solche Berechnung vorzunehmen sein, wenn nur in einzelnen Monaten des jeweiligen Jahres Einkünfte erzielt werden. Es ist dann nicht nur auf den sechsmonatigen Bewilligungszeitraum abzustellen. Dies hat zur Folge, dass auch im Bewilligungszeitraum monatlich nur ein Zwölftel der Einkünfte berücksichtigt wird, was zu höheren Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II ("Hartz IV") führen kann.
Der Sachverhalt
Die Firma der Klägerin bot hochhitzefeste Produkte für Industriebetriebe an. Die Auftragsvergabe an die Firma und die Erzielung von Einkünften erfolgte unregelmäßig und nur an drei bis vier Monaten im Jahr. Das beklagte Jobcenter hatte bei der Leistungsbewilligung nur auf die Einkünfte im sechsmonatigen Bewilligungszeitraum abgestellt, in den ein überdurchschnittlich hoher Anteil der Einkünfte fiel. Nachdem das Sozialgericht diese Berechnungsweise bestätigt hatte, gab das Landessozialgericht der Klägerin Recht.
Das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz
Zwar sei bei einer Neuregelung der für die Anrechung von Einkünften anzuwendenden Verordnung (Alg-II-Verordnung) ab 01.01.2008 stärker auf den jeweiligen Bewilligungsabschnitt und nicht wie früher auf die jährlich zu versteuernden Einkünfte abgestellt worden. Dies gelte aber nicht ohne Ausnahme. Nicht nur bei Saisonbetrieben entspreche es der Eigenart des Betriebes, auf eine jährliche Berechnung abzustellen.
Einkommen wird auf 12 Monate verteilt
Auch bei dem Betrieb der Klägerin mit Einkünften in nur wenigen Monaten, müsse eine jährliche Berechnung durchgeführt werden. Damit wird das im Bewilligungszeitraum erzielte Einkommen auch auf außerhalb dieses Zeitraums liegende Monate verteilt, so dass in diesen dann später ggf. niedrigere Leistungen zu gewähren sind, im streitigen Bewilligungszeitraum jedoch höhere.
Themenindex:
Hartz-IV, ALG II
Gericht:
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.12.2012 - L 6 AS 611/11
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