Der Sachverhalt:
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war der 41-jährige Mann zunächst 6 Jahre lang als Busfahrer in den städtischen Verkehrsbetrieben von Hanau angestellt. Dann wechselte er zu einem in Mörfelden-Walldorf ansässigen privaten Busunternehmen. Dort hielt er es aber nur zweieinhalb Monate lang aus, kündigte und beantragte Arbeitslosengeld. Das ihm die Bundesagentur für Arbeit allerdings für zwölf Wochen sperren wollte - wegen unzulässiger Eigenkündigung.
Die Entscheidung des Landessozialgericht Hessen (Az. L 9 AL 129/08)
Zu Unrecht, wie die Darmstädter Richter entschieden. Denn wie der Mann vor Gericht glaubhaft darlegen konnte, hatte er stets erst am späten Abend zuvor erfahren, ob und wann er meist frühmorgens am nächsten Tag ans Steuer seines Busses sollte. Um Überschreitungen der Lenkzeiten zu verdecken, musste er sogar mit mehreren Fahrtenschreiberscheiben arbeiten. Die Fahrzeiten seien so knapp kalkuliert gewesen, dass er immer wieder um Entlastung habe bitten müssen.
Richter: Jobaufgabe aus wichtigem Grund darf nicht bestraft werden
Unter all dem hat die Konzentrationfährigkeit des Busfahrers erheblich gelitten. Bis er glaubte, den beruflichen Anforderungen nicht mehr gerecht werden zu können - und den Job hinschmiss. Grund genug für das Gericht, dies als Eigenkündigung aus wichtigem Grund zu werten - ohne jegliche Abschläge beim Arbeitslosengeld. "Zumal die Jobaufgabe im allgemeinen Interesse der Öffentlichkeit lag, da der ungesetzliche Arbeitsdruck zweifellos auch die Verkehrssicherheit der von ihm gefahrenen und häufig mit Kindern und Jugendlichen besetzten Busse zunehmend beeinträchtigte", erklärt Rechtsanwalt Gottfried Putz (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).
Quelle: Deutsche Anwaltshotline
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