Inzwischen haben sowohl Bundestag als auch Bundesrat dem sogenannten "Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung" (PNG) zugestimmt, das in Kürze in Kraft treten wird. Eine Information zum Thema.

Die Menschen hierzulande werden immer älter. Dadurch steigt aber auch die Zahl derjenigen, die im Alter pflegebedürftig werden und auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Etwa 2,4 Millionen waren es im Jahr 2010, Schätzungen des Statistischen Bundesamtes gehen für das Jahr 2030 von 3,4 Millionen aus. Angesichts dieser Zahlen hatte die Bundesregierung es sich zum Ziel gesetzt, das System der Pflegeversicherung dem steigenden Pflegebedarf anzupassen. Inzwischen haben sowohl Bundestag als auch Bundesrat dem sog. „Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung“ (PNG) zugestimmt, das in Kürze in Kraft treten wird. Zentraler Punkt der Reform: Die Verbesserung der Situation demenzkranker Menschen, die bisher oftmals keine Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten haben. Die ARAG Experten informieren über die Neuerungen:

Betreuungsleistungen

Im Vordergrund der Neuregelung steht der Ausbau der ambulanten Versorgung Demenzkranker. Im Hinblick darauf sollen ambulante Pflegedienste in Zukunft nicht nur - wie bislang - Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung anbieten, sondern auch Betreuungsleistungen. Außerdem erhalten Demenzkranke, die in keine Pflegestufe eingeordnet sind (Pflegestufe 0), erstmals ein Pflegegeld oder Pflegesachleistungen - und zwar 120 Euro Pflegegeld oder bis zu 225 Euro Sachleistungen. Entsprechend werden die Sätze in den Pflegestufen 1 und 2 angehoben: In der Pflegestufe 1 werden 305 Euro Pflegegeld oder bis zu 665 Euro für Pflegesachleistungen gezahlt. In der Pflegestufe 2 sind es 525 Euro Pflegegeld oder bis zu 1.250 Euro für Pflegesachleistungen. Daneben können Pflegebedürftige zwischen der Inanspruchnahme bestimmter Leistungen oder einem Zeitvolumen für die Pflege frei wählen. Die gewählte Zeit kann dann z.B. für einen Spaziergang genutzt werden.

Pflegenden Angehörigen

Mehr Unterstützung gibt es auch für die pflegenden Angehörigen. Sie sollen einfacher eine Auszeit von der anstrengenden Pflege nehmen können. Dazu wird die Hälfte des Pflegegeldes weitergezahlt, wenn der gepflegte Angehörige für kurze Zeit in anderweitige Pflege gegeben wird. Ferner werden Zeiten, in denen ein Angehöriger gepflegt wurde, bei der Rentenversicherung berücksichtigt, vorausgesetzt, die Pflegezeit beträgt mindestens 14 Stunden pro Woche. Außerdem werden verstärkt Selbsthilfegruppen für pflegende Angehörige gefördert: Für sie werden von der Pflegeversicherung 10 Cent pro Versichertem und Jahr zur Verfügung bereitgestellt.

Neue Wohnformen

Ebenfalls mit dem Ziel der stärkeren Berücksichtigung von Demenzkranken werden durch das Gesetz neue Wohnformen gefördert, die zwischen ambulanter und stationärer Betreuung angesiedelt sind. Solche Wohngruppen erhalten einen zusätzlichen Betrag von 200 Euro pro Bewohner, mit dem z.B. eine Pflegekraft eingestellt werden kann. Darüber hinaus gibt es ein zeitlich befristetes Programm zur Gründung entsprechender Wohngruppen. Daraus soll jeder Bewohner 2.500 Euro erhalten, die für einen notwendigen Umbau der Wohnung eingesetzt werden sollen. Pro Wohngruppe gibt es einen Maximalbetrag von 10.000 Euro.

Medizinischer Dienst

Auch der Medizinische Dienst ist von der Neuregelung betroffen. Er wird verpflichtet, verbindliche Servicegrundsätze zu erlassen, die einen respektvollen Umgang mit den Betroffenen sicherstellen sollen. Überdies müssen Antragsteller darauf hingewiesen werden, dass sie einen Anspruch auf Zusendung des Gutachtens haben, dass der Medizinische Dienst erstellt hat.

Finanzierung

Zur Finanzierung all dieser Maßnahmen wird der Beitragssatz für die Pflegeversicherung um 0,1 % ab dem 1. Januar 2013 erhöht. Gleichzeitig wird der Abschluss einer privaten Pflege-Zusatzversicherung erstmalig vom Staat gefördert – und zwar mit einer Zulage von 60 Euro pro Jahr. Der monatliche Mindestbeitrag einer solchen Versicherung muss 10 Euro betragen. Außerdem dürfen die Versicherungen einen Antragsteller weder wegen eventueller gesundheitlicher Risiken ablehnen noch Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse vereinbaren.

Ein Beitrag der ARAG SE

Ähnliche Urteile:

Pflegeversicherung - Auch wenn demente oder psychisch erkrankte Versicherte, die bei Körperpflege, Nahrungsaufnahme und Mobilität noch weitgehend selbstständig sind, nicht in Pflegestufe 1 eingestuft werden, können Sie einen Anspruch auf Erstattung von Betreuungskosten haben. Urteil lesen

Pflegegeld - Die Leistungen einer privaten Pflegezusatzversicherung mindern die steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Pflegekosten. Dies hat der 12. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 15.12.2009 (12 K 4176/07) entschieden. Urteil lesen

Benötigt ein in der sozialen Pflegeversicherung Versicherter bei Arztbesuchen Hilfe durch eine Begleitperson für den Weg vom Fahrzeug zur Arztpraxis, kann auch die für die Fahrt zur Praxis benötigte Zeit bei der Feststellung des Pflegebedarfs und der Eingruppierung in die Pflegestufe zu berücksichtigen sein. Urteil lesen

Großeltern können gegenüber dem Träger der Jugendhilfe einen Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die Vollzeitpflege ihres Enkels auch dann haben, wenn sie gemeinsam mit diesem und dessen Mutter in einem Haushalt leben. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de