Der Sachverhalt
Im vorliegenden Fall war ein Hartz IV-Empfänger, der seit 4 Jahren Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs bezog, Ende September 2009 zur Vollstreckung einer ca. fünfwöchigen Ersatzfreiheitsstrafe in eine JVA aufgenommen worden. Nach Verbüßung seiner Strafe im geschlossenen Vollzug wurde er Anfang November 2009 entlassen. Die bremische Arbeitsgemeinschaft, die von der Inhaftierung durch die JVA informiert worden war, forderte daraufhin das Arbeitslosengeld II für die Zeit der Haft vom Kläger teilweise zurück.
Beim Sozialgericht Bremen war der Kläger mit seiner Argumentation noch erfolgreich gewesen, es handele sich bei einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht um eine richterlich angeordnete Freiheitsentziehung, da für die Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe die Vollstreckungsbehörde zuständig sei.
Die Entscheidung
Dies sah das Landessozialgericht anders und betonte, dass mit der Verhängung einer Geldstrafe nach Tagessätzen zugleich auch die Ersatzfreiheitsstrafe richterlich verfügt wird. An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt dann kraft Gesetzes die Freiheitsstrafe, wobei ein Tag Freiheitsstrafe einem Tagessatz entspricht (§ 43 Strafgesetzbuch).
Maßgeblich für den gesetzlichen Leistungsausschluss war nach Ansicht des 15. Senats, dass auch während der Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe ein "Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung" erfolgt (§ 7 Abs. 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch). Damit besteht vom Tag der Aufnahme an kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
Vorinstanz:
Sozialgericht Bremen - S 23 AS 2171/09
Gericht:
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.06.2010 - Az. L 15 AS 96/10
Querverweis:
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