Eine Katze mit Freigang begibt sich immer wieder zu den Nachbarn. Die Eigentümerin der Katze verlangt mit ihrer Klage, die Nachbarn dahingehend zu verurteilen, es zu unterlassen, ihre Katze anzulocken, zu füttern, auch nur für Stunden im eigenen Haus aufzunehmen oder dort zu dulden.

Der Sachverhalt

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Katers, dem sie es als "Freigänger" ermöglicht, ihr Anwesen zu verlassen. Der Kater leidet seit Jahren an Epilepsie, wodurch er zweimal täglich Medikamente benötigt. Bei Ausbleiben der Medikamente besteht die Gefahr von lebensbedrohlichen epileptischen Anfällen.

In der Nachbarschaft wohnen die Beklagten. Die Klägerin macht geltend, dass der Kater immer wieder durch die Nachbarn angelockt werde, sie ihm Futter geben und ihn teils auch nachts über Stunden bei sich behalten. Mangels medizinischer Versorgung kam es schon zu epileptischen Anfällen. Es seien dadurch weitere Tierarztkosten entstanden. Ihr alleine stünde das Recht zu, den Kater zu füttern, zu beherbergen und Zeit mit ihm zu verbringen und nicht den Nachbarn.

Die Nachbarn sehen das anders. Sie hätten den Kater weder angelockt, noch gefüttert, noch gegen seinen Willen festgehalten. In den wärmeren Monaten komme der Kater gelegentlich vorbei, weil Türen und Fenster des Hauses zum Lüften offen stehen. So verhalte sich der Kater aber auch bei anderen Nachbarn.

Die Unterlassungsaufforderung, anwaltliche Schreiben und die Strafanzeige der Klägerin blieben ohne Erfolg. Mit ihrer Klage vor dem Amtsgericht München stellt sie den Antrag, die Nachbarn dazu zu verurteilen, es zu unterlassen, ihren Kater anzulocken, zu füttern, auch nur für Stunden im eigenen Haus aufzunehmen oder dort zu dulden.

Die Entscheidung

Der Klägerin steht kein Unterlassungsanspruch zu, so das Amtsgericht München in seinem Urteil (Az. 132 C 14338/17). Nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB kann ein Eigentümer zwar auf Unterlassung klagen, wenn weitere Beeinträchtigungen in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes zu besorgen sind. Das von der Klägerin dargestellte Verhalten stellt aber keine Beeinträchtigung ihres Eigentumsrechts dar.

Das Eigentumsrecht umfasst bei freilaufenden Katzen nicht das Recht, andere Menschen vom Umgang mit dem Tier auszuschließen, auch nicht, soweit das Tier gefüttert wird oder sich in einer fremden Unterkunft aufhalten darf.

Maßgeblich zu beachten ist, dass Tiere keine Sachen sind, und die für Sachen geltenden Vorschriften nur entsprechend anzuwenden sind (§ 90 a BGB). Insofern sind für Sachen entwickelte Definitionen nicht unbesehen auf Tiere zu übertragen.

Katzen zeichnen sich durch ein hohes Maß an Eigenwilligkeit aus

Das Eigentum an einer Katze, die als Freigänger-Katze lebt, ist von anderen Herrschaftsmöglichkeiten geprägt als bei einem reinen Haustier. Das Tier verfügt dann über eigene Freiheit, innerhalb derer keine Herrschaft erfolgt und damit auch keine Herrschaft beeinträchtigt werden kann. Ein freilaufendes Tier hat die Möglichkeit, sich Futter zu suchen, wo es möchte, und kann sich dorthin begeben, wo es möchte. Die Freundlichkeit im Kontakt erlaubt es anderen als dem Eigentümer auch ohne weiteres, einer Katze Futter und Aufenthalt anzubieten. Wie bei anderen Tieren auch ist es anderen Menschen unbenommen, fremde Tiere an sich zu gewöhnen.

Insofern ist der Umstand, dass andere zu ihrer Katze freundlich sind, der Klägerin selbst zuzurechnen. Es wäre ihr unbenommen, die Freiheit der Katze zu beschränken, statt zu versuchen, andere Menschen durch Unterlassungsverpflichtung in deren Freiheit zu beschränken. Auch bei der behandlungsbedürftigen Erkrankung liegt die Schutzobliegenheit alleine bei der Klägerin.

Die Berufung vor dem Landgericht München I (Az. 30 S 7016/18) wurde als unbegründet zurückgewiesen. Auch das Landgericht sah keinen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB.

Rechtsgrundlagen:
§ 90a BGB, § 1004 Abs. 1 S. 1 u 2 BGB

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 21.03.2018 - 132 C 14338/17

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