Ein Vermieter kann die Haltung von Haustieren von seiner Zustimmung abhängig machen und dies auch entsprechend vertraglich regeln. So darf er selbst dann, wenn anderen Mietern im Haus beispielsweise eine Hundehaltung erlaubt wurde, seine Zustimmung für eine Katze verweigern.

Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Krefeld macht Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse alle Tierfreunde aufmerksam.

Unterschreibt ein Mieter einen Mietvertrag mit einer Klausel dass "jede Tierhaltung, insbesondere die von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen", der Zustimmung des Vermieters bedarf, so kann er später nicht darauf bestehen, Katzen ohne die Vermietererlaubnis in die Wohnung aufnehmen zu wollen.

Im vorliegenden Fall half dem Katzenliebhaber auch nicht die Tatsache, dass andere Mieter im Haus einen Hund hielten. Diese hatten jedoch das Tier bereits zum Zeitpunkt des damaligen Einzugs besessen und die weitere Tierhaltung auch zur Bedingung für ihren Einzug gemacht.

Der Krefelder Richter sah die unterschiedliche Behandlung der zwei Mietparteien durch den Vermieter nicht als rechtsmissbräuchlich sondern als sachgerecht an. Dem Vermieter ist es selbst überlassen, ob er im Einzelfall eine Haltung genehmigt (LG Krefeld, Urteil vom 08.11.2006, Az. 2 S 46/06).
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