Dies trifft zu, wenn der Vermieter nach Ende der Mietzeit:
- die Wohnung für sich, seine Familienangehörige oder Angehörige des Haushalts nutzen will (Eigenbedarf)
- eine so wesentliche bauliche Veränderung an der Wohnung plant, dass der Mieter diese nicht dulden müsste oder könnte (Umbau, Sanierung, Abriss)
- die Räume zur Dienstleistung vermieten will (Betriebsbedarf, Werkswohnung)
Dieser neue sogenannte qualifizierte Zeitmietvertrag kann so lange laufen, wie seine Vertragspartner es vereinbaren. Vier Monate vor Ablauf der Frist kann der Mieter nachfragen, ob der Befristungsgrund noch besteht. Entfällt dieser, hat der Mieter das Recht, eine Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit zu verlangen. Das Mietverhältnis wird dann praktisch zu einem unbefristeten Vertrag und ist ordentlich nach den gesetzlichen Regeln kündbar.
Mieter müssen bei einem Zeitmietvertrag beachten, das sie bei regulärem Vertragsverlauf am Ende keinen Kündigungsschutz besitzen. "Zum vereinbarten Termin muss der Mieter ohne wenn und aber ausziehen", betont Anette Rehm. Ebenso ist eine vorzeitige einseitige Vertragsauflösung nicht möglich. So hat das Landgericht Coburg entschieden, dass selbst eine wesentliche Verringerung des Familieneinkommens keinen Grund für die vorzeitige Beendigung eines langfristig abgeschlossenen Mietvertrages darstellt (Az. 33 S 94/01).
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