Eine Gemeinde muss Aufwendungen für die tierärztliche Versorgung eines in ihrem Stadtgebiet aufgefundenen Katers einem Tierarzt ersetzen. Die Gemeinde könne sich auch nicht darauf berufen, dass eine Tötung des Tieres kostengünstiger gewesen wäre.

Der Sachverhalt

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil die Berufung der Stadt Bad Sachsa gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen zurückgewiesen, mit dem die Stadt verpflichtet worden ist, dem Kläger, der Tierarzt ist, seine Aufwendungen für die tierärztliche Behandlung und anschließende Unterbringung eines verletzten Katers zu ersetzen.

Die Stadt Bad Sachsa hat mit einem Tierschutzverein einen Vertrag über die Aufnahme von Fundtieren und herrenlosen Tieren geschlossen, in dem sich der Tierschutzverein verpflichtet hat, alle im Stadtgebiet von Bad Sachsa aufgefundenen Haustiere unterzubringen und dabei auch für eine tierärztliche Behandlung zu sorgen.

Dafür erhält der Verein einen jährlichen Pauschbetrag in Höhe von 2.000,-- EUR. Am späten Abend des zweiten Weihnachtstages 2007 wurde im Stadtgebiet der Beklagten ein offenbar bei einem Verkehrsunfall verletzter Kater aufgefunden. Da bei dem Tierschutzverein niemand erreichbar war, brachte der Finder das Tier zum tierärztlichen Notdienst, den an diesem Abend der Kläger versah. Der Kläger nahm eine Notoperation vor und behielt den Kater zunächst in seiner Praxis.

In den folgenden Tagen versuchte der Tierarzt vergeblich, einen Besitzer ausfindig zu machen und Verantwortliche des Tierschutzvereins zu erreichen. Danach forderte der Tierarzt die Beklagte ohne Erfolg auf, die Abholung der Katze zu veranlassen und seine Behandlungs- und Unterbringungskosten zu übernehmen. Auf die vom Kläger erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Göttingen die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.839,18 EUR zuzüglich Zinsen zu zahlen, da dieser einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen aus Geschäftsführung ohne Auftrag habe.

Die Entscheidung

Der Senat hat mit Urteil vom 23. April 2012 die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassene Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Beklagte sei als Fundbehörde für die Verwahrung von Fundtieren zuständig und könne sich dazu der Hilfe Dritter wie z.B. eines Tierheims oder Tierschutzvereins bedienen. Sie könne ihre öffentlich-rechtliche Verwahrungspflicht aber nicht mit befreiender Wirkung auf einen Tierschutzverein übertragen.

Um eigene Aufgaben einer Gemeinde zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung auf Private zu übertragen, bedürfe es einer gesetzlichen Ermächtigung, die hier fehle. Es habe auch ein öffentliches Interesse an der tierärztlichen Behandlung und Unterbringung des Tieres durch den Kläger bestanden. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass eine Tötung des Tieres kostengünstiger gewesen wäre.

Die Revision gegen das Urteil hat der Senat nicht zugelassen.

Gericht:
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 23.04.2012 – 11 LB 267/11

Nds. OVG, PM
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