Der Sachverhalt
Im Prozess wurde das Kind durch ihre Eltern vertreten. Die beklagte Gemeinde verwies zunächst auf eine Satzung, worin ihre Haftung auf die Fälle von Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt war. Weiterhin hätte die Mutter selbst ihre Aufsichtspflicht verletzt. Sonst hätte das Kind nicht unbemerkt auf die Metallrampe steigen können.
Außerdem sei allgemein bekannt, dass sich Metall bei Sonneneinstrahlung erhitze. Für solche offensichtlichen Gefahren bestünde keine Verkehrssicherungspflicht, so die Gemeinde.
Die Entscheidung
Das sah das Landgericht Coburg anders und gab der Klägerin Recht. Zwar könne hierdurch nicht jede Schädigung völlig ausgeschlossen werden und auch sei die Möglichkeit der Erhitzung von Metallplatten für jeden Erwachsenen erkennbar. Allerdings, so stellte das Gericht klar, gehören ja gerade auch Kinder zu den Benutzern des Badesees und für diese sei die Gefahr eben nicht so offensichtlich.
Der Hinweis der Gemeinde auf ihre eigene Satzung, in der die Benutzung des Badesees geregelt ist, überzeugte das Landgericht ebenfalls nicht. Die dort enthaltene Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit konnte hier keine Wirkung entfalten, weil ihr die gesetzliche Grundlage fehlte. Damit musste die Gemeinde letztendlich auch für die hier gegebene einfache Fahrlässigkeit haften.
Auch sah das Gericht im Verhalten der Eltern keine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht für das klagende Kind. Von den Eltern kann danach vor allem nicht verlangt werden, das Kind ständig an der Hand zu halten oder in unmittelbarer greifbarer Nähe zu bleiben. Die Gemeinde muss deshalb Schmerzensgeld und weiteren Schadensersatz an die Klägerin zahlen.
Gericht:
Landgericht Coburg, Urteil vom 13.12.2016 - 23 O 457/16
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