OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.7.06 - 4 U 126/06 - 36

Die Verkehrssicherungspflicht eines Vermieters hat auch Kindern gegenüber Grenzen. So haftet beispielsweise ein Hauseigentümer nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass ein Treppengeländer zum Hinunterrutschen missbraucht wird, informiert Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse.

In einem achtgeschossigen Mietshaus war ein 12-jähriges Mädchen bei einer Rutschpartie auf dem Treppengeländer in die Tiefe gestürzt und hatte sich eine schwere Kopfverletzung zugezogen. Daraufhin forderten die Eltern vom Hauseigentümer Schmerzensgeld, weil dieser das Treppenhaus angeblich nicht ausreichend gesichert hatte und somit seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen war.

Die Klage wurde von den Richtern des Saarbrücker Oberlandesgerichts jedoch als unbegründet zurückgewiesen. Wenn eine Treppe mit einem Geländer und einem Handlauf versehen ist, so trifft den Hausbesitzer lediglich die Verpflichtung, die Dinge instand zu halten. Bei deutlich erkennbaren Gefahren scheide die Verkehrssicherungspflicht aus. Die Gefahr des Abstürzens beim Rutschen auf dem Geländer lag nach Meinung der Richter förmlich auf der Hand. So eine Gefahrenquelle ist auch für ein zwölfjähriges Kind offensichtlich. Hier sei es vielmehr Aufgabe der aufsichtspflichtigen Eltern, auf ihre Kinder dahingehend einzuwirken, dass diese eine solch gefährliche Handlung unterlassen.

Quelle Bausparkasse
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