Ein Mieter war auf dem zum Mietshaus gehörenden Pkw-Stellplatz auf Schnee und Eis zu Fall gekommen. Daraufhin verklagte er den Vermieter auf Schadenersatz wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten.
Diesem Ansinnen stimmten die Richter des OLG nicht zu und wendeten bei ihrer Urteilsbegründung den Vergleich mit öffentlichen Parkplätzen an. Bereits dort sei anerkannt, dass eine Streupflicht lediglich bei großer Ausdehnung und großem Fassungsvermögen oder bei schnellem Fahrzeugwechsel besteht. Dem Verkehrsteilnehmer könne zugemutet werden, auf winterliche Glätte zu achten und etwaige Gefahren auf kurzen Strecken selbst zu meistern.
Der Mieter ist hier gehalten, durch geeignetes Schuhwerk oder Mitnahme von Hilfsmitteln zur Schnee- oder Eisbeseitigung selbst Vorkehrungen zur Schadensvermeidung zu treffen. Zudem lagen eine von Eis befreite öffentliche Straße und ein gefegter Gehweg mit wenigen Schritten erreichbar direkt neben dem Abstellplatz.
Hier hat der Mieter halt "Pech gehabt", so die Richter (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. 05. 2008, Az. I-24 U 161/07).
Ähnliche Urteile:
26.01.2009 - Ein Vermieter kann im Winter die Räum- und Streupflicht an einen professionellen Winterdienst übertragen. Die dadurch entstehenden Kosten darf er auf seine Mieter umlegen, sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist. Diese Variante kann auch haftungsrechtliche Vorteile für den Vermieter sowie für die Mieter haben. Urteil lesen
Mietrecht: Rutscht jemand in einem Miets- oder Bürohaus auf einer frisch gewischten Treppe aus und verletzt sich dabei, so bestehen keine Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter. Auf dieses Urteil des Landgerichts Gießen weist Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse hin. Urteil lesen
OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.7.06 - 4 U 126/06 - 36 Die Verkehrssicherungspflicht eines Vermieters hat auch Kindern gegenüber Grenzen. So haftet beispielsweise ein Hauseigentümer nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass ein Treppengeländer zum Hinunterrutschen missbraucht wird, informiert Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse. Urteil lesen
In der Regel ist ein Vermieter dafür verantwortlich, dass nicht nur auf dem Grundstück, sondern auch davor auf den Bürgersteigen Schnee und Glatteis beseitigt werden. Diese Pflicht kann der Vermieter aber auf seine Mieter übertragen. Urteil lesen