Regelsätze für Grundsicherung steigen
Etwas mehr Geld gibt es ab Beginn des kommenden Jahres für Hartz-IV-Empfänger. Der Regelsatz für einen alleinstehenden Erwachsenen (Regelbedarfsstufe 1) erhöht sich um 5 Euro auf 409 Euro monatlich. Paare bzw. Bedarfsgemeinschaften (Regelbedarfsstufe 2) erhalten 4 Euro mehr und kommen damit auf 368 Euro pro Person. Am stärksten steigen die Leistungen für Kinder vom 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (Regelbedarfsstufe 5). Für sie gibt es 21 Euro mehr und damit 291 Euro statt bislang 270 Euro. Der Bedarf für Lebensmittel und Getränke ist in dieser Altersgruppe deutlich höher als bisher berechnet. Der Regelbedarf auf der niedrigsten Stufe (Kinder bis sechs Jahre) bleibt dagegen im kommenden Jahr unverändert bei 237 Euro pro Monat. Die Regelsätze werden laut Gesetz jährlich anhand von Preisentwicklung und Nettolohnentwicklung überprüft und mittels einer Verordnung angepasst.
Eltern erhalten mehr Geld vom Staat
Familien mit Kindern können sich im auch 2017 wieder über mehr Geld im Portemonnaie freuen. Die letzte Erhöhung des Kindergeldes ist gerade mal ein Jahr her, jetzt steigen die Sätze erneut an: Derzeit erhalten Eltern für das erste und zweite Kind monatlich 190 Euro, für das dritte Kind 196 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 221 Euro im Monat. Ab dem 1. Januar gibt es erneut jeweils 2 Euro mehr pro Monat. Die monatlichen Zahlungen der Familienkasse belaufen sich dann auf 192 Euro für das erste und zweite, 198 Euro für das dritte und 223 Euro ab dem vierten Kind. Für Geringverdiener wird außerdem der Kinderzuschlag um zehn Euro monatlich auf maximal 170 Euro angehoben. Auch der Kinderfreibetrag wird zum Jahresbeginn wieder erhöht: Zuletzt waren für jeden Elternteil 2.304 Euro steuerfrei, ab 1. Januar 2017 wird der Freibetrag auf 2.358 Euro pro Person bzw. angehoben. Übrigens: Der Staat gewährt Eltern entweder Kindergeld oder den Kinderfreibetrag. Das Kindergeld wird monatlich im Voraus ausgezahlt. Im Steuerbescheid prüft das Finanzamt dann, ob Kindergeld oder Kinderfreitrag für die steuerpflichtigen Eltern günstiger ist.
Beitragsbemessungsgrenzen für die Sozialversicherung werden angehoben
Gutverdiener müssen ab Jahresbeginn mehr in die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung einzahlen. Das legt eine von der Bundesregierung beschlossene Verordnung fest, die die Rechengrößen der Sozialversicherung turnusgemäß an die Entwicklung von Löhnen und Gehältern anpasst. Weil die Einkommen im vergangenen Jahr (2015) erneut gestiegen sind, werden auch die Beitragsbemessungsgrenzen zum neuen Jahr angehoben. Bis zu dieser Grenze müssen Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung aus dem Gehalt abgeführt werden. Nur der Teil des Einkommens, der darüber hinausgeht, ist beitragsfrei. In der allgemeinen Rentenversicherung (West) gilt für 2017 eine Beitragsbemessungsgrenze von 6.350 Euro im Monat (2016: 6.200 Euro), im Osten sind es wegen der niedrigeren Löhne nur 5.700 Euro im Monat (2016: 5.400 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung liegt bundeseinheitlich bei 52.200 Euro im Jahr (2016: 50.850 Euro). Auch die sog. Versicherungspflichtgrenze erhöht sich - und zwar auf 57.600 Euro pro Jahr (2016: 56.250 Euro). Bis zu diesem Einkommen sind Arbeitnehmer zwingend Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Liegen sie darüber, können sie sich privat krankenversichern.
Pflegestärkungsgesetz tritt in Kraft
Das „Pflegestärkungsgesetz II“ wurde zwar schon Ende 2015 verabschiedet, doch die wesentlichste Neuerung tritt erst zum 1. Januar 2017 in Kraft: Ab dann gilt ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff. Die bisherigen drei Pflegestufen und die sogenannte „Pflegestufe 0“ werden durch fünf Pflegegrade ersetzt. Damit soll auch Demenzkranken sowie psychisch und seelisch erkrankten Menschen Anspruch auf Leistungen einräumen werden. Die drei bisherigen Pflegestufen schlossen diese Patienten nahezu aus oder gewährten ihnen lediglich die „Pflegestufe 0“. Die Einstufung der Pflegebedürftigen wird sich dann nicht mehr am Pflegeaufwand pro Minute, sondern am Grad der Selbständigkeit orientieren. Weil durch die Umstellung niemand schlechter als bisher gestellt werden soll, haben Menschen, denen jetzt bereits eine Pflegestufe zugesprochen wurde, Bestandsschutz. Der gilt auch dann, wenn sie sich in der Hoffnung auf eine höhere Einstufung neu begutachten lassen. Die Kehrseite der Medaille: Um die Reform zu finanzieren, steigt der Beitrag zur Pflegeversicherung zum Jahresbeginn um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 Prozent für Versicherte mit Kindern bzw. 2,88 Prozent für Kinderlose.
Schwerbehindertenausweis
Im Zusammenhang mit der Benutzung von Behindertenparkplätzen wird klargestellt, dass eine außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen "aG") nicht nur aufgrund von orthopädischen, sondern beispielsweise auch wegen schwerer Beeinträchtigung innerer Organe vorliegen kann. Schwerbehinderte Menschen, deren mobilitätsbezogene Teilhabeeinschränkung nicht im orthopädischen Bereich liegt, erhalten dadurch künftig leichter den ihnen zustehenden Nachteilsausgleich. Im Schwerbehindertenausweis ist künftig das Merkzeichen "Tb" für "taubblind" einzutragen, wenn bei einem schwerbehinderten Menschen wegen einer Störung der Hörfunktion ein Grad der Behinderung von mindestens 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens ein Grad der Behinderung von 100 anerkannt ist. Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin berät das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu allen versorgungsärztlichen Angelegenheiten. Er bereitet insbesondere die Fortentwicklung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze vor, die unter anderem für die medizinische Bewertung des Grades der Behinderung maßgeblich sind. In dem Beirat werden künftig zwei sachkundige Personen mitberatend tätig sein, die von den Betroffenenverbänden benannt worden sind. Damit wird die wichtige Perspektive der Betroffenen und deren Sichtweise auf die Teilhabebeeinträchtigungen besser berücksichtigt.
Mindestlohn steigt zum ersten Mal
Seit zwei Jahren haben Arbeitnehmer Anspruch auf den bundesweit flächendeckenden Mindestlohn. Bislang lag er bei 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde. Zum 1. Januar 2017 wird die Lohnuntergrenze nun erstmalig angehoben – und zwar auf einen Bruttostundenlohn von 8,84 Euro. Wer bislang weniger verdient hat, kann dann vom Arbeitgeber verlangen, dass sein Lohn aufgestockt wird. Beschlossen hat das die sogenannte Mindestlohnkommission. Die Kommission setzt sich aus je drei stimmberechtigten Vertretern von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden zusammen. Sie prüft laut dem gesetzlichen Auftrag im „Mindestlohngesetz“ erstmalig zum 1. Januar 2017 und dann alle zwei Jahre die Höhe des Mindestlohns und passt sie gegebenenfalls an. Nach wie vor gelten allerdings für bestimmte Branchen Ausnahmeregelungen, so etwa für Zeitungszusteller und für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft und im Gartenbau. Ihre Löhne erreichen erst zu einem späteren Zeitpunkt das Mindestlohnniveau.
Leiharbeit und Werkverträge
Die Rechte von Leiharbeitnehmern werden gestärkt. Der Missbrauch bei Werkverträgen wird verhindert. Ab dem 1. April 2017 dürfen Leiharbeitnehmer längstens 18 Monate bei einem Entleiher eingesetzt werden. Nach neun Monaten muss ihr Arbeitsentgelt dem der Stammbelegschaft entsprechen. Ausnahmen für tarifgebundene Arbeitnehmer sind möglich.
Weiterbildung in Kleinstbetrieben
Die Arbeitsagenturen können Beschäftigte in Kleinstbetrieben leichter fördern, wenn sie sich für eine berufliche Weiterbildung entscheiden. Bisher musste sich der Arbeitgeber an den Kosten beteiligen. Ab dem 1. Januar 2017 entfällt diese Anforderung bei Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten.
Rentenfreibetrag für Neurentner sinkt um weitere zwei Prozent
Wer eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, muss einen Teil dieser Einkünfte versteuern. Wie hoch der zu versteuernde Teil ist, hängt vom Jahr des Renteneintritts ab. Seit 2005 steigt der steuerpflichtige Teil der Rente für die jeweiligen Neurentner jährlich um zwei Prozent, später dann um ein Prozent an. Für all diejenigen, die im Jahr 2017 in Rente gehen, heißt das: Sie müssen 74 Prozent ihrer gesetzlichen Rente versteuern. Nur 26 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente bleiben steuerfrei. Dieser sogenannte Rentenfreibetrag bleibt in den Folgejahren gleich, auch wenn die Rente womöglich steigt. Wer im Jahr 2040 in Rente geht, muss seine Rente dann voll versteuern.
Die Flexi-Rente kommt
Das Flexirenten-Gesetz ermöglicht den flexiblen Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand. Ab 1. Januar 2017 gilt: Wer eine Regelaltersrente bezieht und trotzdem weiterarbeitet, erhöht seinen Rentenanspruch, wenn er weiter Beiträge zahlt. So kann man seine Rente um bis zu neun Prozent jährlich steigern. Die Beiträge des Arbeitgebers zur Arbeitslosenversicherung entfallen zunächst für die Dauer von fünf Jahren. Ab 1. Juli 2017 lassen sich Teilrente und Hinzuverdienst individuell kombinieren.
Renteneintritt sechs Monate später
Seit 2012 steigt die Altersgrenze für den Eintritt in die Rentenphase schrittweise. Das heißt: Wer 1952 geboren ist und 2017 in den Ruhestand geht, muss sechs Monate über seinen 65. Geburtstag hinaus arbeiten. Dann gibt es die Rente ohne Abschlag.
Erleichterung für Steuerzahler
Das neue Jahr hält für Steuerzahler eine Entlastung bereit: Der Gesetzgeber hat eine Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrages beschlossen. Der Grundfreibetrag stellt sicher, dass das Einkommen, das zur Bestreitung des Existenzminimums nötig ist, nicht durch Steuern gemindert wird. Nur wer mehr verdient, muss Steuern zahlen. Bislang belief sich der Grundfreibetrag auf 8.652 Euro für Ledige und 17.304 Euro für Verheiratete, die gemeinsam veranlagt werden. Anfang 2017 steigt der Grundfreibetrag um 168 Euro auf 8.820 Euro für Singles. Paare zahlen damit erst ab einem Einkommen von mehr als 17.640 Euro Einkommenssteuer. Ein Jahr später soll der Grundfreibetrag um weitere 180 Euro auf 9.000 Euro steigen. Eine weitere Anpassung in Sachen Einkommenssteuer betrifft die sogenannte „kalte Progression“: Wie schon in den vergangenen Jahren werden auch 2017 die Steuertarife so verschoben, dass Lohnsteigerungen nicht durch Inflation und höhere Steuerlast aufgezehrt werden.
Neue „Düsseldorfer Tabelle“: Unterhaltssätze steigen
Trennungskinder bekommen im neuen Jahr mehr Unterhalt. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat eine neue „Düsseldorfer Tabelle“ veröffentlicht, die ab dem 1. Januar 2017 gilt. Die Tabelle stellt Leitlinien für den Kindes-, Ehegatten- und Verwandtenunterhalt auf und wird vom OLG Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag herausgegeben. Zuletzt waren die Unterhaltssätze zum 1. Januar 2016 erhöht worden. Dass jetzt kurze Zeit später eine erneute Anhebung erfolgt, liegt an einer Erhöhung des Mindestunterhalts. Der wird alle zwei Jahre in der Mindestunterhaltsverordnung neu festgelegt und steigt danach auch zum 1. Januar 2017 wieder an. Das OLG Düsseldorf hat deshalb die Unterhaltssätze der „Düsseldorfer Tabelle“ entsprechend angepasst. Der Mindestunterhalt beträgt für Kinder bis zum sechsten Geburtstag (1. Altersstufe) im kommenden Jahr 342 Euro statt bislang 335 Euro. Kinder vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) erhalten 393 Euro statt bislang 384 Euro. Für ältere minderjährige Kinder (3. Altersstufe) gibt es 460 Euro statt derzeit 450 Euro. Die Beträge entsprechen der ersten Einkommensgruppe der „Düsseldorfer Tabelle“; die Unterhaltssätze der höheren Einkommensgruppen bauen darauf auf. Geändert haben sich auch die in der Tabelle ausgewiesenen Zahlbeträge. Sie errechnen sich aus den Unterhaltssätzen abzüglich des hälftigen Kindergeldes bei minderjährigen und des vollen Kindergeldes bei volljährigen Kindern. Weil der Gesetzgeber zum Jahreswechsel das Kindergeld angehoben hat, wurden die tatsächlich zu zahlenden Unterhaltssätze entsprechend neu berechnet.
Mehr Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende
Alleinerziehende, die keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten, können Unterhaltsvorschuss beantragen. Die Höhe des Unterhaltszuschusses richtet sich bundesweit nach dem Mindestunterhalt. Davon wird das Kindergeld abgezogen. Wegen der Erhöhung des Mindestunterhalts steigt der Unterhaltsvorschuss zum 1. Januar 2017 für Kinder bis zu fünf Jahren auf 150 Euro monatlich, für Kinder von sechs bis elf Jahren auf 201 Euro pro Monat.
Nachrüstung mit Rauchmeldern
In den meisten Bundesländern müssen Neubauten schon seit längerem mit den unter Umständen lebensrettenden Rauchmeldern ausgestattet sein. Nachdem Brandenburg seit Juli 2016 eine gesetzliche Rauchmelder-Pflicht hat, führt Berlin diese Pflicht als letztes Bundesland nun zum 1. Januar 2017 ein. Bestandsbauten in der Hauptstadt müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2020 nachgerüstet werden. In zwei weiteren Bundesländern läuft die Frist zum Nachrüsten von Bestandsimmobilien zum 31. Dezember 2016 aus: In Nordrhein-Westfalen und im Saarland müssen spätestens zum Jahreswechsel auch in älteren Gebäuden Rauchwarnmelder installiert werden. Wer in Bayern ein bestehendes Gebäude sein Eigen nennt, hat noch zwölf Monate mehr Zeit: Dort endet die Frist für die Nachrüstung Ende 2017.
Heizungslabel: Bezirksschornsteinfeger zur Etikettierung verpflichtet
Die Kennzeichnung informiert über den individuellen Effizienzstatus des Heizkessels. Bezirksschornsteinfeger sind künftig verpflichtet, diejenigen Heizgeräte nach zu etikettieren, die noch kein Effizienzlabel haben. Ab 1. Januar 2016 müssen alle Heizungsanlagen, die älter als 15 Jahre sind, ein "Energielabel" tragen.
Neues für Radler und Autofahrer
Radfahrer müssen sich umgewöhnen, wenn sie eine Straße mit Ampel überqueren: Fehlte eine spezielle Ampel für Radfahrer, mussten sie sich bislang nach der Lichtzeichenanlage für Fußgänger richten. Ab dem Jahresbeginn gilt für sie in diesem Fall gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 6 der Straßenverkehrsordnung (StVO) die Ampel für den Autoverkehr. Ebenfalls neu: Eltern dürfen ihre radfahrenden Kinder vor dem neunten Geburtstag nun auch mit dem Fahrrad auf dem Gehweg begleiten. Dabei müssen sie allerdings Rücksicht auf Fußgänger nehmen, die auf dem Gehweg immer Vorrang haben. Bis dato mussten die Kinder auf dem Gehweg und die begleitenden Eltern auf der Straße fahren. Außerdem dürfen Kinder bis zum vollendeten achtenLebensjahr neuerdings auch einen neben der Fahrbahn angelegten Radweg benutzen und müssen nicht mehr zwingend auf dem Gehweg fahren. Radwege können übrigens zukünftig auch für E-Bikes freigegeben werden: Außerorts dürfen sie generell und innerorts auf extra dafür ausgewiesenen Radwegen fahren. Von der neuen Regelung ausgenommen sind schnelle Elektrofahrräder – sogenannte S-Pedelecs -, die mehr als 25 km/h fahren können. Eine Neuerung gibt es schließlich auch für Autofahrer, und zwar in Sachen Rettungsgasse: Nach dem neu formulierten § 11 Abs. 2 StVO muss sie auf Autobahnen und auf mehrspurigen Straßen nun immer zwischen dem äußersten linken und dem rechts daneben liegenden Fahrstreifen gebildet werden.
Neue Regelungen im Asylbewerberleistungsgesetz im Rahmen des Integrationsgesetzes
Am 1. Januar 2017 tritt der im Rahmen des Integrationsgesetzes neu geregelte § 5b Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Kraft. Diese Regelung führt für bestimmte Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG eine - sanktionsbewehrte - Verpflichtungsmöglichkeit zur Teilnahme an Integrationskursen nach § 43 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ein. Diese Integrationskurse werden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) durchgeführt und sind im Aufenthaltsgesetz und in der Integrationskursverordnung näher geregelt.
Diese Zusammenfassung stellt lediglich eine Übersicht der wesentlichen Neuerungen ab 2017 dar. Nachfolgend finden Sie eine tabellarische Übersicht der Neuerungen mit Links zu weiteren Informationen.
Neuregelungen ab dem Jahr 2017
Arbeit & Soziales: Ab 2017 beträgt der Mindestlohn 8,84 Euro
Arbeit & Soziales: Anpassung der Arbeitsstättenverordnung
Arbeit & Soziales: Mehr Rechte für Leiharbeiter
Arbeit & Soziales: Ausweitung der Weiterbildungsförderung in kleinen Unternehmen
Arbeit & Soziales: Verbesserung des Arbeitslosenversicherungsschutzes für Pflegepersonen
Arbeit & Soziales: Mehr Selbstbehalt für Menschen mit Behinderung
Arbeit & Soziales: Informationen zur Flexirente
Arbeit & Soziales: Keine Zwangsverrentung mehr bei langer Arbeitslosigkeit
Arbeit & Soziales: Mehr Klarheit bei Riester- und Basisrentenverträgen
Arbeit & Soziales: Renteneintritt sechs Monate später
Arbeit & Soziales: Schlichtungsstelle für Menschen mit Behinderung
Arbeit & Soziales: Leistungen der Grundsicherung ("Hartz IV") steigen
Arbeit & Soziales: Sozialleistungen für EU-Ausländer
Arbeit & Soziales: Neue Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung
Arbeit & Soziales: Künstlersozialabgabe sinkt
Gesundheit & Pflege: Neues Begutachtungssystem in der Pflege
Gesundheit & Pflege: 3. Pflegestärkungsgesetz tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft
Gesundheit & Pflege: Teleshopping für Medikamente und ärztliche Leistungen sind verboten
Gesundheit & Pflege: Psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen werden leistungsorientierter vergütet
Frauen & Familie: Mehr Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende
Frauen & Familie: Prostituierte besser vor Ausbeutung geschützt
Steuer & Finanzen: Zweites Bürokratieentlastungsgesetz
Steuer & Finanzen: Elektronische Steuererklärung ohne Belege
Steuer & Finanzen: Kindergeld und Kinderzuschlag steigen
Steuer & Finanzen: Gewinnverschiebungen internationaler Konzerne unterbinden
Steuer & Finanzen: Weltweiter Informationsaustausch gegen Steuerhinterziehung
Steuer & Finanzen: Neuregelung der steuerlichen Verlustverrechnung von Kapitalgesellschaften
Verbraucherschutz: Mehr Schutz für Kleinanleger
Verbraucherschutz: Gegen Manipulation von Kassensystemen
Verbraucherschutz: Geschirrspülmittel mit weniger Phosphat
Straßenverkehr: Neueste Änderungen der Straßenverkehrs-Ordnung
Straßenverkehr: Neue Euro-Norm für Motorräder
Straßenverkehr: EU-Richtlinie zu Emissionen aus Pkw-Klimaanlagen
Energie: Ökostrom-Umlage steigt leicht
Energie: Kraft-Wärme-Kopplung wird weiter ausgebaut
Energie: Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Energie: Bessere Energieeffizienz für Fernsehgeräte
Energie: HQL- und HQI-Lampen mit weniger als 80 Lumen pro Watt verboten
Energie: Bessere Energieeffizienz für Dunstabzugshauben
Quellen: ARAG SE, BundesregierungRechtsindex - Recht & Urteile
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