Die Bandbreite strafrechtlicher Sanktionen, die ein Fahrverbot als Nebenstrafe ausschließlich für Straftaten vorsieht, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurden, gibt der Justiz im Bereich kleinerer und mittlerer Kriminalität bisweilen zu wenige Reaktionsmöglichkeiten, um in geeigneter Weise auf Straftäter einzuwirken.
Fahrverbot für alle Straftaten
Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des Fahrverbots auf alle Straftaten soll daher den Gerichten auch jenseits von verkehrsbezogenen Delikten ein zusätzliches Mittel an die Hand geben, zielgenau, spürbar und schuldangemessen auf den Täter einzuwirken, und zugleich der Vermeidung insbesondere kurzer Freiheitsstrafen dienen.
Einschränkung des Richtervorbehalts bei der Blutprobenentnahme
Im Strafverfahrensrecht wird für bestimmte Straßenverkehrsdelikte eine Ausnahme von der vorrangigen richterlichen Anordnungskompetenz für die Entnahme von Blutproben geschaffen und die Anordnungskompetenz insoweit auf Staatsanwaltschaft und Polizei übertragen. Für welche Straßenverkehrsdelikte die Ausnahmeregelung gilt, wird im Gesetz näher bestimmt. Dabei bleibt die Möglichkeit der nachträglichen richterlichen Überprüfung der Anordnung unberührt.
Des Weiteren werden Anliegen der Länder zu einzelnen Aspekten des Strafverfahrens umgesetzt. Dazu gehören die verschärfte Strafbarkeit organisierter Formen von Schwarzarbeit, die Einschränkung des Richtervorbehalts bei der Blutprobenentnahme im Zusammenhang mit Straßenverkehrsdelikten, die Erleichterung der Strafzurückstellung bei betäubungsmittelabhängigen Mehrfachtätern, die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Datenübermittlung durch die Bewährungshilfe sowie eine europarechtlich gebotene Erweiterung bestimmter Straftatbestände im Bundesnaturschutzgesetz.
Zum Gesetzesentwurf:
RegE: Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes und der Strafprozessordnung (PDF, 137KB)
Der Gesetzentwurf enthält Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz der Strafverfolgung. Die Vorschläge beruhen auf der Feststellung von Defiziten im geltenden Straf- und Strafprozessrecht
Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)Rechtsindex - Recht & Urteile
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