Mobilfunkverträge mit einem Handy sind bekanntlich etwas teurer, weil die "Gebühren" einen Handyaufschlag beinhalten. Wenn man nach der Mindestlaufzeit nicht kündigt, verlängert sich der Vertrag. Hat man bei so einer stillschweigenden Vertragsverlängerung Anspruch auf ein neues Mobiltelefon?

Der Sachverhalt

Die Freundin des Klägers hatte im Jahr 2004 mit dem beklagten Mobilfunkunternehmen zwei Handyverträge geschlossen. Die Bezeichnung der Verträge war jeweils "mit Handy". Bei Vertragsschluss war der Freundin jeweils ein neues Mobiltelefon überlassen worden.

Im Jahr 2009 übernahm der Kläger die beiden Mobilfunkverträge seiner Freundin. Hierfür zahlt der Kläger monatlich 75,20 € brutto für Grundgebühr und Internetpack. Enthalten sind "Handy-Aufschläge" von 10,00 € beziehungsweise 5,13 € brutto. Für die Verträge war eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten vorgesehen. Sollte der Vertrag nicht rechtzeitig gekündigt werden, sollte sich der Vertrag um jeweils weitere 12 Monate verlängern.

Kläger fordert neues Handy - Tarifbezeichnung mit Handy zzgl. Handyaufschläge

Anfang des Jahres 2013 wandte sich der Kläger an die Beklagte und forderte sie auf, ihm zu den Verträgen ein neues Mobiltelefon auszuhändigen. Der Kläger meint, aufgrund der Tarifbezeichnung mit Handy und bei Berechnung von Handyaufschlägen müsse der Verbraucher davon ausgehen können, dass er in regelmäßigen Abständen einen Anspruch auf Aushändigung eines neuen Mobiltelefons habe. Das Mobilfunkunternehmen lehnte die Forderung ab.

Darauf erhob der Kläger Klage zum Amtsgericht München auf Aushändigung eines neuen hochwertigen Smartphones sowie auf Rückzahlung der Gebühren für Januar 2013 bis September 2015 in Höhe von monatlich 75 Euro, da seine alten Geräte nicht mehr funktionstüchtig gewesen seien und er keine neuen Geräte von der Beklagten bekommen habe.

Die Entscheidung des Amtsgericht München

Das Amtsgericht München (Urteil, Az. 213 C 23672/15) gab dem Mobilfunkunternehmen Recht. Der Kläger kann nicht aufgrund der Verträge neue Geräte verlangen. Es ist allgemein bekannt, dass die Überlassung von Mobiltelefonen bei Abschluss von Mobilfunkverträgen nicht kostenfrei erfolgt sondern subventioniert ist und über eine erhöhte laufende Vergütung finanziert wird.

Diese ist bei den streitgegenständlichen Verträgen sogar ausdrücklich ausgewiesen. Der Kunde verpflichtet sich - wie hier - gleichsam als Gegenleistung zur Einhaltung einer bestimmten Mindestvertragslaufzeit. Dies bedeutet jedoch weder, dass ein erhöhtes Entgelt mit Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ohne weiteres in Wegfall gerät, noch, dass sich bei unterbliebener Kündigung oder automatischer Verlängerung des Vertrages ein Anspruch auf Aushändigung neuer Geräte ergibt, so das Urteil.

Stillschweigende oder ausdrückliche Vertragsverlängerung

Bei der (stillschweigenden) Vertragsverlängerung handelt es sich somit um nichts anderes als ein nach den ursprünglichen Vertragsbedingungen vorgesehenes Weiterlaufen des Vertrags. Davon zu trennen ist eine ausdrückliche Vertragsverlängerung mit einer weitergehenden Laufzeit. Bei einer solchen Vereinbarung handelt es sich letztlich um einen neuen Vertragsschluss zu abweichenden Bedingungen, bei denen der Kunde weitere Bedingungen, etwa die erneute Überlassung eines Geräts, aushandeln kann, so das Gericht weiter.

Gericht: Keine Erstattung der Gebühren

Der Kläger bekommt die gezahlten Gebühren nicht zurück. Er hätte mit selbst angeschafften Geräten die Leistungen des Telefonanbieters in Anspruch nehmen können. Auch eine Rückzahlung der Handyaufschläge wurde dem Kläger nicht zugesprochen, da es sich um eine Preisvereinbarung handelt, die Art und Umfang der Vergütung für eine Hauptleistung des Vertrags regelt, so das Urteil.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 18.02.2016 - 213 C 23672/15

Amtsgericht München, PM
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