Die Klauseln in Mobilfunkverträgen, wonach für eine Nichtnutzung von Mobilfunkleistungen eine sogenannte "Nichtnutzergebühr" bezahlt werden soll oder eine "Pfandgebühr" nach Vertragsende, wenn die SIM-Karte nicht zurückgeschickt wird, sind unzulässig.

Der Sachverhalt

Zum Tarif eines Mobilfunkanbieters wurde in der Preisliste mit den Tarifbestimmungen ein Paketpreis von 14,95 € pro Monat genannt. Der Hinweis auf den Paketpreis war mit einer Fußnote versehen. In dieser Fußnote hieß es:

"Wird in 3 aufeinander folgenden Monaten kein Anruf getätigt bzw. keine SMS versendet, wird dem Kunden eine Nichtnutzungsgebühr in Höhe von € 4,95 monatlich in Rechnung gestellt."

Auch sollte für die SIM Karte eine Pfandgebühr fällig werden. Hier lautete die Klausel: "Die zur Verfügung gestellte SIM-Karte bleibt im Eigentum der -x- . Für die SIM-Karte wird eine Pfandgebühr fällig. Die Höhe der Pfandgebühr richtet sich nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Service- und Preisliste. Sie wird dem Kunden nur dann mit der Endabrechnung in Rechnung gestellt, wenn er diese nicht innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsende an -x- zurücksendet." Die Pfandgebühr lag bei knapp 10,00 Euro.

Mit der Klage begehrte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) Unterlassung der Einbeziehung der Klauseln in Verträge über Mobilfunkleistungen mit Verbrauchern.

Die Entscheidung

Die Klausel ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Der Kunde soll hier für eine "Nichtleistung", nämlich für die Nichtinanspruchnahme des Mobilfunknetzes ein Entgelt erbringen. Eine unmittelbar die Preisgestaltung betreffende Regelung liegt nicht vor. Das wäre nur dann der Fall, wenn der zu entrichtenden Gebühr eine konkrete Leistung der Beklagten gegenüberstünde. Die einzige Leistung der Beklagten besteht hier allenfalls in der Bereithaltung des Anschlusses. Die dafür anfallenden Kosten sind jedoch bereits mit dem monatlichen Paketpreis in Höhe von 14,95 € abgegolten. Es handelt sich um eine Preiserhöhung, die in einer Fußnote versteckt ist.

Keine Pfandgebühr für SIM Karte

Auch die Pfandgebühren, bei Verbleib der SIM-Karte beim Kunden in Höhe von 9,97 € je Karte vorsehen, sind unwirksam. Sie sind einer Inhaltskontrolle zugänglich, weil sie auch mit der unmittelbaren Preisgestaltung nichts zu tun haben. Sie regeln entweder einen Anspruch auf Pfand- bzw. Schadensersatzzahlung und betreffen daher allenfalls mittelbar das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung.

Die Klauseln verstoßen gegen § 309 Nr. 5 BGB, weil sie eine unzulässige Pauschalierung eines Schadensersatzanspruchs beinhalten. Maßgeblich ist im Verbandsprozess bekanntlich die kundenfeindlichste Auslegung einer AGB-Klausel, da dies zu einem erhöhten Schutz des Vertragspartners führt (vgl. Beckscher Online-Kommentar/Schmidt, BGB, Stand: 1. März 2011, § 305 c Rn. 56).

Gericht:
Landgericht Kiel, Urteil vom 29.11.2011 - 2 O 136/11

Redaktion Rechtsindex

Entscheidungshinweis:
Urteil Mobilfunkvertrag - Keine Nichtnutzergebühr oder Pfandgebühr für SIM-Karte
Nach Urteil des OLG Schleswig-Holstein darf ein Handyanbieter in seinen AGB keine Zusatzgebühren verlangen, wenn der Kunde innerhalb eines bestimmten Zeitraums keine Anrufe tätigt oder keine SMS versendet. Auch eine Pfandgebühr nach Vertragsende ist unzulässig.
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