Der Sachverhalt
Der Kunde hatte bei Vertragsschluss über das Internet einen Prepaid-Tarif mit der Option "Webshop-Wiederaufladung 10" gewählt. Diese Wahl führte dazu, dass dem Kunden auf dem vermeintlichen Prepaid-Konto nach Verbrauch des vorausbezahlten Betrages automatisch immer wieder neu 10,00 EUR "gutgeschrieben" wurden, er also sozusagen auf Kredit telefonierte.
Das Kammergericht bestätigte jüngst unter Hinweis auf diesen Grundsatz in zweiter Instanz ein Urteil des Landgerichts Berlin, mit dem dieses die Klage eines Mobilfunkanbieters auf Zahlung von Telefongebühren in Höhe von 14.698,00 EUR mit Ausnahme von 10,00 EUR abgewiesen hatte.
Die Entscheidung
Ein Mobilfunkanbieter, der seine Kunden bei einem Prepaidvertrag mit der Tarifoption einer "automatischen Aufladung" nicht deutlich darauf hinweist, dass mit dieser Option das deutlich erhöhte und kaum kontrollierbare Risiko außerordentlich hoher Kosten verbunden ist, kann sich schadensersatzpflichtig machen.
Unabhängig davon, ob durch die Nutzung einer Datenverbindung tatsächlich Telefonkosten in Höhe der Klageforderung entstanden seien, sei die Klage unbegründet, so der 22. Zivilsenat des Kammergerichts: In diesem Falle müsse sich die Telefongesellschaft einen Schadensersatzanspruch des Kunden in gleicher Höhe entgegenhalten lassen, weil sie unter Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht vor diesem besonderen Kostenrisiko gewarnt habe. Darüber hinaus sei der Kunde nicht darüber informiert worden, dass er keineswegs stets vor einer neuen Aufladung durch einen SMS- und E-Mail-Hinweis gewarnt werde, also keineswegs eine volle Kostenkontrolle habe.
Gericht:
Kammergericht Berlin, Urteil vom 28.06.2012 - 22 U 207/11
Vorinstanz:
Landgericht Berlin, Urteil vom 18. Juli 2011 - 38 O 350/10
KG Berlin, PM 45/2012
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