Wer glaubt, dass der Handyanbieter bei der Rechnungsstellung einen groben Fehler gemacht hat, sollte dies detailliert begründen. Einfach nicht zahlen und die Rechnung pauschal zu beanstanden, ist keine gute Idee.

Der Sachverhalt

In einem aktuellen Fall, den die ARAG SE mitteilt, hatten die Richter der Klage eines großen Mobilfunkanbieters stattgegeben, der von seiner Kundin die Zahlung mehrerer nicht beglichener Rechnungen in Höhe von insgesamt 360,11 Euro gefordert hatte.

Die Kundin hatte diese Rechnungen schriftlich beanstandet und behauptet, dass darin Beträge und Tarife auftauchten, die nicht gerechtfertigt seien.

Sie schrieb: "Zunächst tauchen Beträge und Tarife auf meiner Rechnung auf, die nicht gerechtfertigt sind oder nie von mir gebucht wurden". Weitere Rechnungen wurden ihr erst im Rahmen des Rechtsstreits mit der Klageschrift zugestellt. Sie bestritt sie sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Dies ist geradezu das Paradebeispiel einer pauschalen Beanstandung.

Die Entscheidung

Die Beanstandungen der Kundin überzeugten das Gericht nicht.

Aus dem Urteil geht hervor: [...] Die Kommentarliteratur zu § 45 i Abs. 1 TKG geht jedoch davon aus, dass aufgrund der Gesetzessystematik, insbesondere im Hinblick auf § 45 h Abs. 3 TKG und § 45 k Abs. 2 Satz 2 TKG, der Teilnehmer seine Beanstandung schlüssig zu begründen hat. Für das Vorliegen einer schlüssigen Begründung ist erforderlich, dass einzelne Rechnungspositionen unter Angabe nachvollziehbarer Gründe bestritten werden und nicht nur die Rechnungshöhe insgesamt bezweifelt wird. Jedes pauschale, unsubstantiierte und abstrakte Beanstanden scheidet aus (Säcker, Berliner Kommentar zum Telekommunikationsgesetz, § 45 i Rn. 9; Scheurle/Mayen/Schadow, Telekommunikationsgesetz, § 45 i Rn. 2; Arndt/Fetzer/Scherer/Kessel, Telekommunikationsgesetz, § 45 i Rn. 11) [...]

Sie hatte es versäumt, schlüssig zu begründen, welche einzelnen Rechnungspositionen fehlerhaft sein sollten. Stattdessen habe sie die Gebühren nur pauschal beanstandet. Da der Mobilfunkanbieter seine Rechnung aber in Grundpreis, SMS ins eigene Netz und SMS in andere Netze unterteilt hat, hätte die Kundin konkretisieren müssen, welche Tarife sie infrage stellt.

Die Dame musste die offenen Rechnungen bezahlen.

Themenindex:
Mobilfunkrechnung, Handyrechnung

Gericht:
Landgericht Heidelberg, Urteil vom 27.06.2012 - 1 S 54/11

Quelle: ARAG SE
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