Nach Beschluss des Amtsgerichts Kehl (Az. 5 OWi 304 Js 2546/14) ist die Besorgnis der Befangenheit begründet, wenn Richterin und sachbearbeitender Staatsanwalt miteinander verheiratet sind.  Unerheblich ist es dabei, dass es sich hier nicht um ein Strafverfahren sondern um einen Bußgeldverfahren handelt.

Aus dem Beschluss des Amtsgerichts Kehl (5 OWi 304 Js 2546/14)

Die Ehe zwischen dem Richter und einem anderen Verfahrensbeteiligten ist grundsätzlich geeignet, Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters zu begründen. Denn die Ehe ist in der Regel auf gegenseitiges Vertrauen und Wertschätzung gegründet. Aus Sicht eines unvoreingenommenen Angeklagten bzw. Betroffenen besteht in dieser Situation dann die Besorgnis, dass der Richter den Ausführungen eines mit ihm verheirateten Staatsanwalts eine besondere Bedeutung beimisst.

Unerheblich ist es dabei, dass es sich hier nicht um ein Strafverfahren sondern (lediglich) um einen Bußgeldverfahren handelt, in dem die Ermittlungen nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern von der Verwaltungsbehörde geführt wurden, die auch den Bußgeldbescheid erlassen hat. Denn nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid und Vorlage der Akten an die Staatsanwaltschaft gehen die Aufgaben der Verfolgungsbehörde auf diese über (§ 40 Abs. 4 S. 1 OWiG).

Gericht:
Amtsgericht Kehl, Beschluss vom 15.04.2014 - 5 OWi 304 Js 2546/14

AG Kehl
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