Weil der Kläger von seiner Ehefrau betrogen wurde, beantragte dieser in einem Berufungsverfahren, dass die beiden Richterinnen abgelehnt und zwei männliche Kollegen mit der Entscheidung betraut werden. Der Antrag wurde zurückgewiesen. Das Geschlecht bilde keinen Ablehnungsgrund.  

Mit einem Befangenheitsantrag wollte ein Kläger erreichen, dass die beiden Richterinnen abgelehnt und zwei männliche Kollegen mit der Entscheidung betraut werden. Begründung: "im privaten Bereich" sei er von seiner Frau betrogen worden. Es fehle ihm das Vertrauen an der Objektivität der weiblichen Richter. Das Gericht: "Das Geschlecht der Richterin als solches bildet selbst bei sexualbezogenem Verfahrensgegenstand keinen Ablehnungsgrund".

Der Sachverhalt

In der Sache ging es um die Gewährung orthopädischer Versorgung. In dem Berufungsverfahren beantragte der Kläger, "die beiden Richterinnen wegen Befangenheit abzulehnen und zwei weitere männliche Kollegen mit der Entscheidung zu betrauen." Zur Begründung trug er vor, dass er "im privaten Bereich" von seiner Frau betrogen worden sei ("Ehenichtigkeit wegen Doppelehe und unrichtiger Identität"). Nichtigkeitsklage sei nicht möglich gewesen, weil er, der Kläger, "hiervon erst im letzten Jahr Kenntnis erlangt" habe. Es fehle ihm das Vertrauen an der Objektivität der weiblichen Richter.

Die Entscheidung

Das Gericht konnte keine Gründe erkennen, die geeignet gewesen wären, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richterinnen zu rechtfertigen. Der Kläger, der, wie er behauptet, von seiner Frau betrogen worden ist, kann sich nicht darauf berufen, ihm fehle deshalb das Vertrauen an der Objektivität der weiblichen Richter. Deshalb gäbe es für ihn keinen Anspruch, in der Besetzung des Senats "zwei weitere männliche Kollegen" mit der Entscheidung zu betrauen. Das Geschlecht des Richters bzw. der Richterin als solches bildet selbst bei sexualbezogenem Verfahrensgegenstand keinen Ablehnungsgrund (so schon BayOLG DRiZ 80,432). Maßgeblich ist, dass jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte für eine unsachliche Einstellung der abgelehnten Richterinnen vorhanden sind. Der Antrag war demgemäß zurückzuweisen.

Rechtsgrundlagen:
§ 60 Abs 1 SGG, § 42 Abs 2 ZPO

Gericht:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27.11.2002 - L 5 V 1038/01, L 5 V 1095/01

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