Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, erzielte die Antragstellerin offenbar keinerlei nennenswerte Umsätze mit ihren Waren, wollte aber mit einer Serie von Unterlassungsansprüchen hohe Abmahnkosten bei den erfolgreicheren Wettbewerbern generieren.
In der aktuellen Klage ging es um das Matratzen- und Kissenangebot eines großen Möbelhauses in einer Zeitungsbeilage, wofür auch die Abmahnerin in vergleichbarer Weise auf ihrer Internet-Präsentation wirbt. Ohne allerdings vor Gericht glaubhaft machen zu können, mit diesen Waren selbst einen bemerkenswerten Gewinn zu erzielen. Der angegebene Umsatz von 2 Mio. Euro steht bei dem hieraus üblicherweise zu erzielenden Nettoertrag jedenfalls in keinem Verhältnis zu den Abmahn-, Gerichts- und Anwaltskosten. Wobei aber nach ausdrücklicher Auffassung des Gerichts nur solche Unternehmen überhaupt zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen unlauterer Werbung berechtigt sind, die wirklich am Markt in nennenswertem Umfang Umsätze erzielen und dies auch hinreichend belegen können.
Richter weisen massenhaften Rechtsmissbrauch zurück
"Als besonders perfide empfanden es die Richter jedoch, dass die in Stuttgart ansässige Händlerin ihren in Köln ansässigen Konkurrenten im fernen Cottbus und durch einen in Dresden ansässigen Anwalt in Anspruch nehmen ließ, ohne vernünftige Gründe für die Wahl dieses Gerichtsstandes angeben zu können", erklärt Rechtsanwalt Gottfried Putz (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Zweifellos sollte durch die Wahl des möglichst weit entfernten Gerichts der Prozessgegner von der damit besonders kostspieligen Rechtsverteidigung abgehalten werden. Wobei es sich um keinen Einzelfall handelt, sondern die Händlerin nach eigener Aussage in letzter Zeit bereits insgesamt 130 ähnliche Rechtsstreitigkeiten angezettelt hat.
Gericht:
OLG Brandenburg, Az. 6 W 93/09
Quelle: Deutsche Anwaltshotline
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