Mietrecht: Eine Abmahnung ist bei Mietverhältnissen regelmäßig die Voraussetzung für eine fristlose oder auch fristgerechte Kündigung wegen Vertragsverletzungen. Ein Mieter hat jedoch keinen Rechtsanspruch darauf, eine unberechtigte Abmahnung für nichtig erklären zu lassen - sagt Eric Reißig von der Quelle Bausparkasse. Diese Auffassung vertritt jedenfalls der Bundesgerichtshof (BGH).

Der Fall: Ein Mieter wurde von seinem Vermieter wegen Ruhestörungen abgemahnt. Die Nachbarn hatten sich über ein zu laut eingestelltes Fernsehgerät beklagt. Sollte es zu einer erneuten diesbezüglichen Beschwerde kommen, kündigte der Vermieter die fristlose Kündigung des Mietvertrages an. Der Mieter machte jedoch geltend, dass die Abmahnung unberechtigt sei und klagte auf deren "Beseitigung".

Die Entscheidung: Der Bundesgerichtshof lehnte jedoch - wie bereits die Vorinstanzen - die Möglichkeit des Mieters ab, sich gegen die aus seiner Sicht unberechtigte Abmahnung zu wehren. Ein solcher Anspruch sei im Mietvertragsrecht nicht geregelt. Er lasse sich auch nicht aus anderen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs herleiten, weil eine unberechtigte Abmahnung den Mieter noch nicht in seinen Rechten verletze. Der Vermieter erlange nämlich durch eine Abmahnung für einen späteren Rechtsstreit keinen Beweisvorsprung. Bestreitet der Mieter weiterhin die Anschuldigungen, so müsse der Vermieter den vollen Beweis für die vorausgegangene Pflichtwidrigkeit führen (BGH, Entscheidung vom 20.02.2008, Az. VIII ZR 139/07).
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