Das Urheberrechtsgesetz schützt nicht nur das Gesamtwerk, sondern auch kleinste Teile davon, so das Urteil des AG München. Werden über Peer-to-Peer-Netzwerke (P2P) Bruchstücke eines Werkes zum Download angeboten, macht sich der unberechtigt Anbietende schadenersatzpflichtig.

Der Sachverhalt

Wie aus dem Urteil hervorgeht, wurden über einen Internetanschluss Ende August 2007 zu 16 verschiedenen Zeitpunkten Dateien, deren Inhalte Teile der Hörbücher „Harry Potter und der Gefangene von Askaban“, „Harry Potter und der Halbblutprinz“, „Harry Potter und der Orden des Phönix“ sowie „Harry Potter und die Kammer des Schreckens“ waren, in einer Tauschbörse zum Herunterladen angeboten.

Der Hörbuchverlag, der die Rechte an diesen Werken hatte, mahnte den Inhaber des Internetanschlusses ab, forderte eine Unterlassungserklärung und Zahlung von Anwaltskosten in Höhe von 666 Euro und Schadenersatz in Höhe von 900 Euro. Die Unterlassungserklärung gab dieser zwar ab, allerdings ohne Anerkennung einer Schuld.

Die Zahlung verweigerte er. Schließlich handele es sich um einen Download via Peer-to-Peer-Netzwerk, bei dem nur einzelne Bruchstücke angeboten würden, nie das gesamte Stück. Die einzelnen Bruchstücke seien aber wertloser Datenmüll. Der Hörbuchverlag erhob Klage vor dem Amtsgericht München.

Die Entscheidung

Die Klage war erfolgreich. Das Urhebergesetz schütze nicht nur das Gesamtprodukt, sondern auch kleinste Teile davon. Sinn und Zweck sei es gerade, die Übernahme fremder Leistung generell zu unterbinden, egal wie klein oder umfangreich der übernommene Teil sei. Insofern sei es für die Verwirklichung einer Urheberrechtsverletzung auch ausreichend, wenn lediglich kleinste Bruchstücke angeboten würden.

Daher sei ein Schadenersatz in Höhe der Lizenzgebühr zu erstatten, die bei einer berechtigten Verbreitung der Daten zu zahlen gewesen wäre, im vorliegenden Fall 900 Euro. Auch die Anwaltskosten in Höhe von 666 Euro müsse der Urheberrechtsverletzer bezahlen.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 03.04.2012 - 161 C 19021/11

AG München, PM Nr. 41/13
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