Es reicht nicht aus, lediglich einen Link von der eigenen Homepage zu löschen, der auf einen unlizensierten Stadtplan verweist, welcher auf dem Server gespeichert ist, sondern der Stadtplan muss auch vom Server gelöscht werden.
Kann, z.B. durch eine Suchmaschine, ein Dritter die Karte finden, verletzt der Homepagebetreiber weiterhin das Urheberrecht desjenigen, der die Karte erstellt hat und schuldet Schadenersatz.
Der Sachverhalt
Die spätere Klägerin veröffentlicht im Internet Kartographien verschiedener Städte, darunter auch München, an denen sie die ausschließlichen Nutzungsrechte hat. Besucher dieser Homepage können diese Karten aufrufen und nutzen. Sie können aber auch Ausschnitte aus den Karten nach Zahlung einer Gebühr auf der eigenen Internetseite verwenden.
Bereits 2005 stellte ein Betreiber einer Firma einen solchen Kartenausschnitt auf seiner Homepage ein, um das Auffinden seines Ladens zu erleichtern, ohne etwas dafür zu bezahlen. Auf eine Abmahnung hin entfernte der Firmeninhaber den Link zu dem Kartenausschnitt und zahlte auch Schadenersatz. Allerdings löschte er die Karte nicht. Auf seinem Server war die Karte weiterhin hinterlegt. Jahre später bemerkte die Nutzungsberechtigte an den Karten, dass der Kartenausschnitt über eine Suchmaschine weiterhin ohne Probleme auffindbar war. Sie mahnte daher erneut ab und verlangte Lizenz- und Anwaltsgebühren in Höhe von 1470 Euro.
Der Firmeninhaber weigerte sich zu zahlen. Er habe schließlich den Link gelöscht. Dass er auch die Karte selbst hätte löschen müssen, habe er nicht gewusst.
Die Entscheidung
Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München gab der Klägerin jedoch Recht. Der Beklagte habe durch das Hinterlegen des Kartenausschnitts auf dem Server das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin verletzt, da er die Karte öffentlich zugänglich gemacht habe. Zugänglichmachen setze nur voraus, dass Dritten der Zugriff auf das geschützte Werk eröffnet sei. Dies sei hier –trotz Löschung des Links zur Homepage– der Fall. Es sei unstreitig möglich, die Karte mit einer Suchmaschine zu finden. Dass der Beklagte dies nicht wusste, sei unerheblich. Ihm sei zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da er sich kundig hätte machen müssen.
Der Schadenersatz bemesse sich nach den gewöhnlich auf dem Markt gezahlten Lizenzen. Auch die Abmahnkosten des Rechtsanwaltes seien zu erstatten. Der geltend gemachte Betrag sei daher angemessen.
Gericht:
AG München, Urteil vom 31.3.10 - 161 C 15642/09 (rechtskräftig)
Pressemitteilung des AG München
Rechtsindex
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