Ein Mitarbeiter der Bahn veröffentlichte auf seinem Facebook-Account ein Foto, welches das Eingangstor des Konzentrationslagers in Auschwitz mit dem Schriftzug "Arbeit macht frei" zeigte. Darunter war in polnischer Sprache zu lesen: "Polen ist bereit für die Flüchtlingsaufnahme". Der Arbeitgeber kündigte fristlos.

Der Sachverhalt

In der Sache ging es um die Wirksamkeit der Kündigung eines Fahrzeugführers der DB Regio GmbH. Der vom Arbeitgeber angeführte Grund für die außerordentliche Kündigung ist ein Foto auf der Facebookseite des Arbeitnehmers, welches das Eingangstor des Konzentrationslagers in Auschwitz mit dem Schriftzug "Arbeit macht frei" zeigt.

Darunter ist in polnischer Sprache zu lesen: "Polen ist bereit für die Flüchtlingsaufnahme". Dieser polnische Text war auf Anfrage eines Lesers vom Arbeitnehmer übersetzt worden. Weiter befindet sich auf der Seite auch ein Foto des Fahrzeugführers in Uniform vor einem Zug der Arbeitgeberin. Sein Steckbrief enthält überdies die ausdrückliche Angabe, dass er bei der DB Regio AG/ S-Bahn Rhein-Neckar und DB Bahn beschäftig sei.

Der Arbeitnehmer hat sich für die "unüberlegte dumme Tat" vor Zugang der Kündigung entschuldigt. Als gebürtiger Pole habe er einen anderen Bezug zum Thema Auschwitz. Das Foto stamme aus einer polnischen Satirezeitschrift. Den Text habe er amüsant gefunden. Die Arbeitgeberin hält das Verhalten des Fahrzeugführers vor dem Hintergrund, dass auch Flüchtlinge in ihren Zügen fahren, für untragbar.

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht Mannheim, Kammern Heidelberg, hat entschieden, dass sowohl die außerordentliche als auch die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Mitarbeiters unwirksam ist. Sein Beschäftigungsverhältnis zur DB Regio besteht demnach fort.

Allerdings sieht die Kammer angesichts des  Verhaltens des Klägers eine Pflichtverletzung als gegeben an.  Bereits die vom geschichtlichen Kontext losgelöste Verwendung des Eingangstors von Auschwitz oder des Satzes "Arbeit macht frei" sei in Deutschland "tabuüberschreitend" und mute in Verbindung mit Flüchtlingen "menschenverachtend" an. Dass es sich dabei um "Satire" handele, worauf sich der Kläger beruft, sei objektiv nicht erkennbar. Der auf "facebook" eingestellte Text und das Foto seien deshalb auch nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt und außerdem geeignet, sich zu Lasten des Arbeitgebers "ruf- und geschäftsschädigend" auszuwirken.

Dennoch fällt eine abschließend vorzunehmende Abwägung der Interessen der Parteien insbesondere angesichts des ungestörten Verlaufs des Arbeitsverhältnisses über 14 Jahre hinweg auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich der Kläger unmittelbar danach bei der Beklagten entschuldigt und das Foto auf seinem "facebook-account" sofort gelöscht hat, zu seinen Gunsten aus. Das Gericht machte deutlich, dass es davon ausgeht, dass der Kläger sich überhaupt keine Gedanken darüber gemacht habe, was er mit der Veröffentlichung auf seiner "facebook"-Seite auslösen würde und fordert den Kläger in der schriftlichen Urteilsbegründung ausdrücklich dazu auf, in Zukunft sensibler in sozialen Netzwerken zu agieren.

Gericht:
Arbeitsgericht Mannheim, Urteil vom 19.02.2016

ArbG Mannhein
Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:

BAG, Urteil vom 01.02.2007 - 2 AZR 710/05: Wer einen Kündigungsschutzprozess gewinnt, hat einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Eine erneute Kündigung wegen fehlender Beschäftigungsmöglichkeit ist ausgeschlossen, auch wenn der Arbeitsplatz zwischenzeitlich vom Arbeitgeber anderweitig besetzt wurde. Urteil lesen

LAG Hamburg, Urteil vom 13. Februar 2008 - 5 Sa 69/07 Entgehen einem Arbeitnehmer aufgrund einer Kündigung, die sich später als unwirksam herausstellt, Trinkgelder, so hat er nur unter bestimmten Umständen Anspruch auf Schadensersatz. Urteil lesen

ArbG Siegburg, Urteil vom 08.11.2006 - 3 Ca 2130/06: Eine Änderungskündigung, mit der eine Änderung der Arbeitsbedingungen schon vor Ablauf der Kündigungsfrist vorgeschlagen wird, ist sozial nicht gerechtfertigt. So hat das Arbeitsgericht Siegburg entschieden, auf das der Deutsche Anwaltverein (DAV) hinweist. Urteil lesen

Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der ordentlichen, das heißt fristgerechten Kündigung, liegt bereits vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat (§ 573 II Nr. 1 BGB). Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de