Der Sachverhalt
Der 38-jährige Kläger war als Büroangestellter bei einem Jobcenter beschäftigt. Er druckte die Datensätze von zwei Kunden des Jobcenters, für die er nicht zuständig war, aus und nutzte diese Daten für eigene Zwecke. Dies betraf unter anderem die Daten eines Bekannten des Klägers, mit dem dieser über Fahrkosten stritt. Nachdem die Polizei auf den Datenmissbrauch aufmerksam geworden war, durchsuchte sie das Büro des Klägers und führte ihn in Handschellen ab.
Der Arbeitgeber stellte den Kläger daraufhin vor die Wahl zwischen einer fristlosen Kündigung und einem Auflösungsvertrag. Der Kläger entschied sich im Hinblick auf sein weiteres berufliches Fortkommen für den Auflösungsvertrag. Er meldete sich sodann arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Beklagte - die Bundesagentur für Arbeit - entschied, dass der Kläger aufgrund seines Verhaltens für die Dauer von zwölf Wochen keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld habe (sogenannte Sperrzeit).
Das Urteil des Sozialgerichts
Das Sozialgericht hat die gegen die zwölfwöchige Sperrzeit erhobene Klage abgewiesen. Der Kläger habe das Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst, indem er den Auflösungsvertrag unterschrieben habe. Er habe damit seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet. Für dieses Verhalten habe der Kläger keinen wichtigen Grund gehabt. Ein solcher wichtiger Grund liege nur dann vor, wenn die ihm zur Wahl gestellte fristlose Kündigung rechtswidrig gewesen wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der Datenmissbrauch des Klägers hätte eine solche Kündigung gerechtfertigt.
Die verwendeten Kundendaten seien vertraulich und sensibel gewesen. Der Kläger habe durch den Missbrauch dieser Daten nicht nur das Interesse des Arbeitgebers an dem Schutz dieser Daten verletzt, sondern vor allem auch dasjenige der betroffenen Kunden. Eine Abmahnung wäre in diesem Fall entbehrlich und eine fristlose Kündigung rechtmäßig gewesen.
Gericht:
Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11.10.2012 - S 15 AL 510/10
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