Für das Halten sogenannter "gefährlicher Hunde" wird in vielen Gemeinden eine erhöhte Hundesteuer erhoben. So auch im vorliegenden Fall, in dem die Antragstellerin geltend macht, dass der erhöhte Steuersatz nicht für Hunde bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres gelten könne, weil die Erstellung eines Negativzeugnisses noch nicht möglich sei.

Der Sachverhalt

Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass die von ihr gehaltenen Hunde der Rasse "Dobermann" jedenfalls bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres nicht als "gefährliche Hunde" im Sinne der Hundehalterverordnung Brandenburg einzustufen sind.

Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Hundehalterverordnung Brandenburg ist von der Eigenschaft eines gefährlichen Hundes auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 auszugehen, solange der Hundehalter nicht im Einzelfall der örtlichen Ordnungsbehörde nachgewiesen hat, dass der Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch oder Tier aufweist.

Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass sie vor dem Erreichen dieser Altersgrenze den Nachweis der nicht erhöhten Gefährlichkeit durch Vorlage eines sog. Negativzeugnisses nicht erbringen könne. Sie habe somit keine Möglichkeit, die Vermutung der Gefährlichkeit zu entkräften.

Die Entscheidung

Das Verwaltungsgericht Cottbus (Az. 1 L 159/16) hat den Eilantrag abgelehnt. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass bei Hunden der in § 8 Abs. 3 Satz 1 der Hundehalterverordnung Brandenburg genannten Rassen von einer "Gefährlichkeit" im Sinne der Verordnung vielmehr auch schon vor Vollendung des ersten Lebensjahres auszugehen ist.

Dies gelte ungeachtet dessen, dass der Hundehalter vor dem Erreichen dieser Altersgrenze den Nachweis der nicht erhöhten Gefährlichkeit durch Vorlage eines sog. Negativzeugnisses nicht erbringen könne, mithin keine Möglichkeit habe, die Vermutung der Gefährlichkeit zu entkräften. Die gegenteilige Auffassung der Antragstellerin lasse sich mit Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der einschlägigen Bestimmungen der Hundehalterverordnung nicht vereinbaren. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und kann mit einer Beschwerde zum OVG Berlin-Brandenburg angefochten werden.

Gericht:
Verwaltungsgericht Cottbus, Entscheidung vom 28.12.2016 - 1 L 159/16

VG Cottbus
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