Damit blieb die Berufung einer Klägerin gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Sigmaringen erfolglos, das ihre Klage gegen den Hundesteuerbescheid einer Gemeinde (Beklagte) im Landkreis Ravensburg abgewiesen hatte.
Der Sachverhalt
Die Klägerin hält eine Bordeauxdogge und einen Mastiff. Die beklagte Gemeinde hat in ihrer Hundesteuersatzung bestimmt, dass für einen Kampfhund 480 Euro und für andere Hunde 30 Euro im Jahr zu zahlen sind. Hält jemand in der Gemeinde mehrere Hunde, erhöht sich der Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Kampfhund auf 960 Euro und für den zweiten und jeden weiteren anderen Hund auf 60 Euro.
Kampfhunde - Die Annahme der Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren
Die Satzung definiert Kampfhunde als Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht, und legt fest, dass dies insbesondere bei den Rassen Bordeauxdogge und Mastiff der Fall ist. Die Beklagte setzte gegenüber der Klägerin für April bis Dezember 2007 eine Hundesteuer von 1.080 Euro fest.
Die Klägerin wandte ein, ihre Hunde seien nicht gefährlich; die Steuer wirke zudem erdrosselnd, da Halter eines Kampfhundes zu einer 16-fach höheren Steuer als Halter eines anderen Hundes herangezogen würden. Das VG hielt die erhöhte Besteuerung für rechtmäßig. Das hat der VGH bestätigt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
Die Beklagte bezwecke mit der erhöhten Besteuerung von Kampfhunden, die Zahl solcher im Gemeindegebiet gehaltenen Hunde zu verringern, die als potentiell gefährlich eingeschätzt würden. Eine derartige Gefahrenvorsorge mittels einer Lenkungssteuer sei zulässig. Bei einem Steuersatz von 480 Euro/Jahr sei nicht davon auszugehen, dass die Kampfhundesteuer in ein Verbot der Kampfhundehaltung umschlage. Maßgebend sei insoweit nicht ein einzelner, sondern die Gesamtheit aller Kampfhundehalter.
Keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatz
Der höhere Steuersatz für Hunde der Rassen Bordeauxdogge und Mastiff verletze auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz. Mit diesem sei es vereinbar, wenn solche Hunderassen erhöht besteuert würden, denen wegen bestimmter Merkmale wie ihrer Größe oder ihrer Beißkraft ein abstraktes Gefahrenpotential zuzusprechen sei. Typische Rassemerkmale der Bordeauxdogge und des Mastiff böten eine ausreichende Grundlage, Hunde dieser beiden Rassen als abstrakt gefährlich einzustufen und erhöht zu besteuern.
Abstraktes Gefährdungspotential
Zwar würden sie im Allgemeinen als ruhige Hunde mit hoher Reizschwelle beschrieben. Mit Widerristhöhen von 58 bis 68 cm (Bordeauxdogge) bzw. etwa 80 cm (Mastiff) und einem Gewicht von 45 bis 60 kg (Bordeauxdogge) bzw. ca. 90 kg (Mastiff) handele es sich aber um sehr kräftige, mutige und wehrhafte Hunde mit stark ausgeprägtem Schutztrieb. Zudem handele es sich bei beiden Rassen um keine einfach zu haltenden Hunde. Mit diesen Anlagen gingen erhebliche Risiken einher, insbesondere wenn ein solcher Hund gezielt fehlgeleitet oder nicht konsequent erzogen werde. Zwar sei es in der Vergangenheit nur sehr selten zu Beißvorfällen unter Beteiligung von Hunden dieser Rassen gekommen. Das stelle ihr abstraktes Gefährdungspotential aber nicht in Frage.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Gericht:Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2012 - 2 S 3284/11
VGH Baden-Württemberg
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