Hunde, die Wild oder Vieh hetzen oder reißen, seien nach dem Gesetz gefährliche Hunde. Dabei genüge ein erstmaliger oder einmaliger Vorfall. Weitere Vorfälle muss die Behörde nicht abwarten, bevor sie einen auffällig gewordenen Hund als gefährlichen Hund einstufe.

Der Sachverhalt

Zwei frei laufende Hunde hetzten und rissen am Stadtrand ein trächtiges Reh. Aufgrund seiner schweren Verletzungen musste es der zuständige Jagdpächter erschießen. Den von der zuständigen Jagdgesellschaft geforderten Schadenersatz in Höhe von 400,-€ hat die Hundehalterin gezahlt.

Die Stadt Worms stufte per Bescheid  und unter Anordnung des Sofortvollzugs die Hunde als gefährliche Hunde ein und ordnete außerdem an, dass die Tiere nur noch getrennt und an der Leine sowie mit Maulkorb versehen ausgeführt werden dürfen. Zudem gab sie der Tierhalterin auf, eine Erlaubnis zur Haltung gefährlicher Hunde zu beantragen.

Die Halterin wandte sich mit einem auf den Stopp des Sofortvollzugs abzielenden Antrag an das Verwaltungsgericht. Die behördlichen Maßnahmen seien völlig unverhältnismäßig, zumal es sich bei der fraglichen Angelegenheit um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe, machte sie geltend.

Die Entscheidung

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz hat entschieden, dass die Stadt Worms zu Recht die zwei Schäferhunde unter Anordnung des Sofortvollzugs als gefährliche Hunde eingestuft hat.

Die Richter führen aus, dass Hunde die durch ihr Verhalten gezeigt hätten, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen, nach dem Gesetz gefährliche Hunde seien. Ein erstmaliger oder einmaliger Vorfall ist für die Einstufung ausreichend. Im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr sei die Behörde nicht gehalten, weitere Vorfälle abzuwarten, bevor sie einen auffällig gewordenen Hund als gefährlichen Hund einstufe.

Gericht:
Verwaltungsgericht Mainz - 1 L 828/12.MZ

VG Mainz
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