Ein Asylbewerber will mit seiner Klage erreichen, dass über seinen Asylantrag entschieden wird. Bereits am 04.06.2014 habe er einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gestellt und sei auch persönlich zu seinem Verfolgungsschicksal angehört worden.

Der Sachverhalt

Eine Entscheidung über den Asylantrag hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) aber bislang nicht getroffen. Nachdem der Kläger mehrfach um eine Entscheidung gebeten hatte, hat er nunmehr eine Untätigkeitsklage erhoben. Das BAMF beruft sich auf die hohe Zahl von Asylantragstellern und die sich daraus ergebende Überlastung der Mitarbeiter.

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat der Klage eines somalischen Asylbewerbers teilweise stattgegeben und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) verpflichtet, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils über den Asylantrag zu entscheiden. Ein "Durchentscheiden" des Asylantrages in dem Sinne, dass das Gericht selbst (erstmalig) über den Asylantrag des Klägers entscheide, komme aber nicht in Betracht.

Aus den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts Osnabrück

Zur Begründung der Entscheidung führte das Gericht aus, die Untätigkeitsklage sei zulässig, weil das BAMF ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist über das Asylbegehren entschieden habe. Bei der Frage, ob die behördliche Bearbeitungsdauer angemessen sei, seien die Interessen des Asylbewerbers und des BAMF gegeneinander abzuwägen.

Im konkreten Fall des Klägers sei - nach inzwischen 16 Monaten seit Antragstellung - die angemessene Entscheidungsfrist abgelaufen. Die angeführte Überlastung der Behörde stelle sich nicht als lediglich vorübergehende, sondern vielmehr als dauerhafte, seit über 2,5 Jahren anhaltende Überlastung dar. Aus der Statistik des Bundesamtes ergebe sich, dass es insbesondere seit dem Jahr 2012 ständig mehr Asylanträge als Entscheidungen gebe. Die hohen Steigerungen der Asylanträge im laufenden Jahr seien zwar nicht vorhersehbar gewesen, jedoch für den Fall des Klägers nicht von Bedeutung, weil er seinen Antrag bereits im Jahr 2014 gestellt habe.

Ein "Durchentscheiden" komme deshalb nicht in Betracht, weil dem Kläger sonst die behördliche Tatsacheninstanz, nämlich das Verfahren vor dem Bundesamt, genommen würde. Auch europarechtliche Vorgaben sähen eine strikte Trennung zwischen dem behördlichen Verfahren und dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vor.

Gericht:
Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 14.10.2015 - 5 A 390/15

VG Osnabrück
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