Nach Urteil des VG Frankfurt a.M. darf ein Asylsuchender aus Afghanistan zur Durchführung des Asylverfahrens nicht nach Italien abgeschoben werden. Das Gericht vertritt u.a. die Auffassung, dass dem Asylsuchenden in Italien eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung drohe.

Italien nicht zuständig

Das Bundesamt hatte unter Anwendung der sog. Dublin II-Regelungen, die die Zuständigkeit der EU-Mitgliedstaaten für die Durchführung von Asylverfahren von Drittstaatsangehörigen regeln, die Zuständigkeit Italiens angenommen, weil der Asylsuchende dort bereits einen Asylantrag gestellt habe, bevor er nach Deutschland eingereist sei.

Obwohl das Bundesamt ein Dokument der italienischen Behörden zum Beleg des Asylantrags vorgelegt hatte, dass der Asylsuchende tatsächlich in Italien einen Asylantrag gestellt habe, scheitere eine Zuständigkeit Italiens bereits daran, dass weder ein entsprechender schriftlicher Antrag noch eine Niederschrift über die Aufnahme des Asylverfahrens habe vorgelegt werden können.

Gericht sieht unmenschliche und erniedrigende Behandlung

Weiterhin vertritt die Kammer die Auffassung, dass der Asylsuchende auch dann nicht nach Italien habe zurückgeschickt werden können, wenn Italien nach den Vorgaben der Dublin II-Verordnung an sich zuständig gewesen wäre. Die Kammer sei überzeugt, dass die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien systematische Mängel aufwiesen, die  ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellten, dass der Kläger im Falle seiner Überstellung nach Italien gemäß der Dublin II-VO tatsächlich Gefahr laufe, dort einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 Grundrechts-Charta der Europäischen Union -EU- GrRCh- ausgesetzt zu werden.

Jeder zweite Asylsuchende bleibe ohne Unterkunft

Im Einzelnen stellte die Kammer fest, dass Asylsuchende, die sich bei der zuständigen Polizeidirektion in Italien meldeten, in der Regel keine Unterkunft zugewiesen bekämen. Dies geschehe erst zu einem möglicherweise Monate späteren Zeitpunkt, zu dem der Asylantrag förmlich registriert werde. In der Zwischenzeit seien die betroffenen Asylsuchenden obdachlos. Aber auch nach dem Zeitpunkt der förmlichen Asylantragstellung sei eine menschenwürdige Unterbringung nicht gewährleistet, weil nach den verfügbaren Informationen die Kapazitäten, die Italien insoweit vorhalte, weit unter der Zahl der Asylsuchenden liege Die Kammer gehe davon aus, dass etwa jeder zweite Asylsuchende ohne Unterkunft bleibe oder nur für eine kurze Zeit Unterkunft erhalte.

Verletzung der unionsrechtlichen Vorgaben durch Italien

In diesen Zuständen sehe die Kammer eine Verletzung der unionsrechtlichen Vorgaben für die Aufnahme von Asylsuchenden durch Italien. Die Kammer bezieht sich insoweit auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte -EGMR- und des Gerichtshofs der Europäischen Union - EUGH - aus dem Jahre 2011 und kommt zu dem Schluss, dass die Abschiebung des Asylsuchenden nach Italien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvension -EMRK- und der EU -GrRCH- darstellen würde und deshalb unterbleiben müsse.

Dem stehe auch eine Entscheidung des EGMR aus dem Jahre 2013 nicht entgegen, da im dort konkret zum entscheidenden Fall für die Beschwerdeführerin keine Gefahr der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung zu erkennen gewesen sei, weil sie in Italien ausreichend untergebracht und versorgt gewesen sei und nach ihrer Weiterreise in die Niederlande im Rahmen der dortigen Asylantragsstellung falsche Angaben über ihre Situation in Italien gemacht habe.

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof beantragt werden.

Gericht:
Verwaltungsgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 18.07.2013 - 7 K 560/11.F.A

VG Frankfurt a.M., PM Nr. 08/2013
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