Der Sachverhalt
Das Jobcenter bietet seinen Kunden die Möglichkeit, innerhalb fester Öffnungszeiten sowie nach Vereinbarung persönlich vorzusprechen und beraten zu werden. Für die telefonische Kontaktaufnahme ist ein Service-Center eingerichtet, das unter einer einheitlichen (im Internet veröffentlichten) Telefonnummer erreichbar ist.
Der Kläger - ein Hartz IV-Empfänger - hatte unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes verlangt, ihm die aktuelle Diensttelefonliste mit den Durchwahlnummern aller Sachbearbeiter zur Verfügung zu stellen. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage abgewiesen. Mit der dieses Ergebnis bestätigenden Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts liegt nun das erste obergerichtliche Urteil zu einer bundesweit umstrittenen Rechtsfrage vor.
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Az. 8 A 2429/14)
Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) begründe keinen allgemeinen Anspruch auf Bekanntgabe der Durchwahlnummern aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jobcenters, so das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 8 A 2429/14). Der Anspruch sei nach § 3 Nr. 2 IFG ausgeschlossen.
Zu den von dieser Vorschrift erfassten Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit zähle auch die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen. Die Organisationsentscheidung des Beklagten, die telefonische Erreichbarkeit nicht durch die eigenen Sachbearbeiter, sondern durch ein speziell dafür zuständiges Service-Center der Bundesagentur für Arbeit durchzuführen, diene einer effektiven Organisation der Arbeitsabläufe.Keine Unterbrechungen durch ständige Spontan-Anrufe
Dadurch solle sichergestellt werden, dass die Sachbearbeiter des Beklagten ihre Arbeitskraft und -zeit ganz in den Dienst der Leistungsbearbeitung und persönlichen Beratungsgespräche stellen können, ohne dabei ständig durch Spontan-Anrufe unterbrochen und in ihrer Konzentration gestört zu werden.Mithören persönlich anwesender Kunden soll vermieden werden
Zudem werde das Problem vermieden, dass der persönlich anwesende Kunde das Telefonat mithören könne oder zur Gewährleistung des Datenschutzes den Beratungsraum verlassen müsse. Der im Bereich der Massenverwaltung einer Großstadt tätige Beklagte habe dieses Konzept für erforderlich halten dürfen, um die Funktionsfähigkeit seiner Einrichtung bestmöglich zu gewährleisten.
Gericht:
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.06.2015 - 8 A 2429/14
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