Der Sachverhalt
Der Kläger wollte mit seiner Aktion zeigen, dass sich durch die unbewachten Umzugskisten Gefahren für Sozialdaten ergeben. Er griff sich eine Umzugskiste mit Bürgerakten und trug sie durch drei Stockwerke zum Ausgang, um sie dort abzugeben. Dabei ließ er sich zu Dokumentationszwecken mit einer Handykamera filmen, wobei auch Publikum aufgenommen wurde.
Das Jobcenter hat daraufhin ein einjähriges Verbot gegen den Kläger ausgesprochen, sich im Jobcenter ohne Begleitung eines Jobcenter-Mitarbeiters aufzuhalten.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig (Az. 5 K 15/13)
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts war die unbewachte Aufbewahrung der Umzugskisten datenschutzrechtlich rechtwidrig, allerdings auch das Verhalten des Klägers, dem es nicht zustand, eigenmächtig Behördenakten von ihrem Aufbewahrungsort zu entfernen und dabei unerlaubte Filmaufnahmen, zudem von Besuchern des Jobcenters, zu machen.
Allerdings hat das Jobcenter zu Unrecht angenommen, die Umzugskisten in den Fluren völlig ordnungsgemäß aufbewahrt zu haben und dass der Kläger die Umzugskiste habe stehlen wollen. Auch für die vom Jobcenter im Hausverbot angenommene Gefährdung seiner Mitarbeiter oder eine Gefährdung von elektronischen Sozialdaten gab es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Dem Hausverbot lagen damit unzutreffende tatsächliche Annahmen zugrunde, weshalb es ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig war.
Gericht:
Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil vom 04.09.2014 - 5 K 15/13
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