Vor dem Verwaltungsgericht Köln fand das Verfahren statt, in denen die Kläger gegenüber dem Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte die Genehmigung erstreiten möchten, Cannabis für den Eigenkonsum zu therapeutischen Zwecken selbst anzubauen.

Zum Verfahren

Der Vorsitzende Richter stellte nochmals klar, dass es in den Verfahren nicht um eine "generelle Freigabe" von Cannabis gehe. Vielmehr müsse das Gericht darüber befinden, ob in besonders gelagerten Ausnahmefällen ein Eigenanbau von Cannabispflanzen und die Verarbeitung der Pflanzen zum therapeutisch veranlassten Eigenkonsum zugelassen werden könne.

In allen Verfahren wurden eingehend die Fragen etwaiger Behandlungsalternativen und der notwendigen Sicherheitsvorkehrungen beim Anbau der Pflanzen erörtert. Zudem war Gegenstand der Erörterung, in welchem Umfang dem Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bei der Entscheidung über die Anträge der Kläger ein Ermessensspielraum zusteht.

Der Sachverhalt

Alle Kläger leiden unter chronischen Schmerzen und besitzen eine Erlaubnis zum Erwerb und therapeutischen Konsum von Cannabisblüten. Sie möchten die zu therapeutischen Zwecken notwendige Menge an Cannabis selbst anbauen und verarbeiten, da sie die Kosten für den Erwerb des Cannabis nicht aufbringen können und die Kosten in ihren Fällen auch nicht von den Krankenversicherungen übernommen werden. Ihre Anträge auf Zulassung des eigenen Anbaus von Cannabis hatte das BfArM jedoch abgelehnt.

Die Urteile des Verwaltungsgerichts Köln

In drei der fünf Verfahren hat das Gericht das BfArM verpflichtet, über die Anträge erneut zu entscheiden; in den beiden anderen Fällen hat es die Klagen abgewiesen.  

Die gegen die Ablehnung gerichteten Klagen hatten in drei Fällen überwiegend Erfolg. Zur Begründung wies das Gericht nochmals darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Zulassung des Eigenanbaus in jedem Fall eingehend und individuell zu prüfen seien.

In drei Verfahren seien diese Voraussetzungen gegeben, insbesondere könne beim Anbau in den Wohnungen ein Zugriff Dritter auf die Pflanzen und Produkte hinreichend sicher ausgeschlossen werden. Die genauen Modalitäten des Anbaus könnten durch Auflagen bestimmt werden. In einem Verfahren hielt das Gericht einen gegen den Zugriff Unbefugter gesicherten Anbau aufgrund der Wohnsituation des Klägers nicht für möglich. In einem weiteren Verfahren geht die Kammer davon aus, dass der Kläger noch nicht alle zumutbaren Behandlungsalternativen ausgeschöpft habe. Daher wies das Gericht diese beiden Klagen ab.

Im Verfahren 7 K 5203/10 kann gegen das Urteil innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster gestellt werden.

In den übrigen Verfahren hat das Verwaltungsgericht die Berufung gegen die Urteile wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen. Sie kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Urteile beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.

Gericht:
Verwaltungsgericht Köln, Urteile vom 22.07.2014
Stattgebende Urteile: 7 K 4447/11, 7 K 4450/11 und 7 K 5217/12
Abweisendes Urteil (Wohnsituation): 7 K 4020/12
Abweisendes Urteil (Behandlungsalternativen): 7 K 5203/10

VG Köln
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